Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Ab 01.01.2004 hat der gekündigte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse das Arbeitsverhältnis kündigt und der betreffende Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen keine Kündigungsschutzklage einreicht, dann hat er einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat, daß die Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden, ob er Kündigungsschutzklage erhebt oder darauf verzichtet und stattdessen um den Erhalt seines Arbeitsplatzes kämpft oder ggf. vor dem Arbeitsgericht eine höhere Abfindung erstreitet.

Andererseits steht es im Belieben des Arbeitgebers, ob er überhaupt einen Abfindungsanspruch entstehen lassen will. Denn dieser hängt von einem eindeutigen Angebot des Arbeitgebers ab. Der Betriebsrat hat kein Anhörungs- oder Mitbestimmungsrecht.

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes volle Beschäftigungsjahr. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat an Geld und Sachbezügen zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Abs. 3 KSchG). Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

Formulierungsvorschlag:

„Sehr geehrter Herr…………,

hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse fristgerecht zum…………

Wird die Kündigung von Ihnen nicht in der Klagefrist des § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens gerichtlich angegriffen, sind wir bereit, Ihnen eine Abfindungszahlung nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Abfindung würde dann mit dem letzten Gehalt an Sie ausbezahlt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift des Arbeitgebers“

 

Der Hinweis auf die Abfindung kann nur auf der Kündigungserklärung wirksam abgegeben werden.

Der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Abfindung ist ab 01.01.2004 wie folgt steuerfrei:

Grundsätzlicher Freibetrag bis zu EUR 7.200,00.

Wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat bis zu EUR 9.000,00.

Wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Beschäftigungsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat bis zu EUR 11.00,00.

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