Abmahnung

Eine Kündigung, die auf das Verhalten des Arbeitnehmers gestützt werden soll, setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Mit der Abmahnung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu verstehen, daß er mit einem bestimmten Verhalten nicht einverstanden ist. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einem Vertragsverstoß das äußerste Mittel ist, ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen.

Ausnahmsweise ist eine Abmahnung dann nicht erforderlich, wenn durch die beanstandete Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zerstört ist, etwa bei Diebstahl oder einem tätlichen Angriff des Arbeitnehmers.

Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt hat, daß er sein Verhalten nicht ändern werde, ist eine Abmahnung entbehrlich. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen sofort eine Kündigung aussprechen. Die Abmahnung muß das beanstandete Verhalten genau bezeichnen. Der Arbeitgeber muß also zum Ausdruck bringen, daß er ein konkretes Verhalten des Arbeitnehmers als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten rügt und daß dieser mit einer Kündigung rechnen muß, wenn er das gerügte Verhalten wiederholt oder fortsetzt. Die Abmahnung bedarf keiner Form. Eine schriftliche Abmahnung ist aber aus Beweisgründen üblich. Im Prozeß muß der Arbeitgeber den Nachweis für das abgemahnte Verhalten führen. Ist eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf deren Rücknahme, das heißt auf Entfernung aus der Personalakte.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

 

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