Altersteilzeit

 

Aktuelles zur Altersteilzeit

 

 

Zum 01.07.2004 haben sich die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit geändert. Ziel ist es, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Die Bundesagentur für Arbeit fördert die frei werdenden Arbeitsplätze, wenn sie mit einem Arbeitslosen oder mit einem Arbeitnehmer nach Abschluß seiner Ausbildung wieder besetzt werden.

Vollendung des 55. Lebensjahres

Das Altersteilzeitgesetz gilt für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre (1.080 Kalendertage) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.

Vereinbarung

Die Altersteilzeit des Arbeitnehmers muß in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden. Die Verminderung der Arbeitszeit muß durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden. Denkbar ist eine Reduzierung der Arbeitszeit etwa durch künftige Halbtagsbeschäftigung, aber auch der wöchentliche oder monatliche Wechsel von Arbeit und Freizeit. Entscheidend ist eine Halbierung der Arbeitszeit für die Dauer der Förderung und der Altersteilzeit. In der Praxis wird oft das sogenannte Blockmodell bevorzugt. Es werden zwei gleich große Zeitblöcke gebildet (eine Arbeitsphase und eine sich anschließende Freistellungsphase).

Der höchstzulässige Zeitraum beträgt ohne tarifliche Grundlage drei Jahre (1 1/2 Jahre Arbeit, gefolgt von 1 1/2 Jahre Freizeit).

Besteht ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages, kann der Gesamtzeitraum bis zu 10 Jahre umfassen. Derzeit sehen Tarifverträge Verteilzeiträume bis zu 6 Jahren vor, da nur bis zu 6 Jahren eine Förderung durch die Agentur für Arbeit erfolgt.

Leitende und außertarifliche Angestellte können eine Altersteilzeitregelung einzelvertraglich regeln.

Fördervoraussetzungen

Der Arbeitgeber hat das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufzustocken. Das Regelarbeitsentgelt umfaßt das regelmäßige Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden (z.B. Jahressondervergütung, Weihnachtsgeld, etc.) sind nicht zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber muß für den Arbeitnehmer neben der Entgeltaufstockung auch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen und zwar bezogen auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit.

Die Aufstockungsbeiträge zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind steuerfrei.

Wiederbesetzung

Der Arbeitgeber kann die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den durch die Altersteilzeit freien Arbeitsplatz wieder besetzt.

Bei Kleinunternehmen bis zu 50 Arbeitnehmern sieht das Gesetz eine erleichterte Wiederbesetzung vor. Darüber hinaus ist bei Kleinunternehmen auch ausreichend, wenn ein Auszubildender neu eingesetzt wird.

Die Wiederbesetzung der Stelle muß aus Anlaß der Altersteilzeit erfolgen, und der frei gemachte Arbeitsplatz muß in seiner wesentlichen Funktion erhalten bleiben. Soll die Wiederbesetzung durch eine innerbetriebliche Umsetzung erfolgen, muß die Umsetzungskette nachweisbar sein. Bei Kleinunternehmen bis zu 50 Arbeitnehmern wird vermutet, daß der neue Arbeitnehmer auf dem frei gemachten oder durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird. Ein Nachweis der konkreten Wiederbesetzung ist hier nicht erforderlich.

Blockmodell

Bei Anwendung des Blockmodells muß der Arbeitgeber den neuen Arbeitnehmer auf dem frei gemachten Arbeitsplatz bereits ab Beginn der Altersteilzeitregelung oder spätestens ab Beginn der Freistellungsphase beschäftigen. Die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgen in jedem Fall aber erst ab Beginn der Freistellungsphase. Eine Ausnahme läßt das Gesetz hier nur bei einer Beschäftigung eines Auszubildenden in einem Kleinunternehmen zu. Hier muß die Einstellung des Auszubildenden bereits bei Beginn der Arbeitsphase erfolgen und ist auch ab diesem Zeitpunkt förderungswürdig.

Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber

– den Anforderungsbetrag in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts

– die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Betrages, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts entfällt.

Die Dauer der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit erstreckt sich maximal auf 6 Jahre.

Erlöschen des Anspruchs

Der Anspruch auf Förderleistungen erlischt, wenn der Arbeitnehmer

– die Altersteilzeit beendet

– das 65. Lebensjahr vollendet hat

– eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann

– eine geminderte oder ungeminderte Altersrente (ggf. auch als Teilrente) bezieht

– eine der Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht (z.B. eine ausländische Altersrente)

– eine mehr als geringfügige Beschäftigung von 150 Kalendertagen und mehr ausübt oder in entsprechendem Umfang Mehrarbeit geleistet hat

Rentenrechtliche Auswirkungen der Altersteilzeitarbeit

Mit der Altersteilzeit soll der gleitende Übergang in die Rente gefördert werden. Arbeitnehmer, die mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben, können grundsätzlich eine Altersrente beanspruchen (wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen). Dies gilt aber nur für Arbeitnehmer, die vor 1952 geboren sind.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vor der Regelaltersgrenze von 65 Jahren) ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur noch mit Abschlägen möglich (in Höhe von monatlich 0,3 v.H.), es sie denn, eine Vertrauensschutzregelung greift hier.

Beachte

Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz sieht vor, daß die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente für alle nach 1945 geborenen Arbeitnehmer in der Zeit von 2006 bis 2008 vom 60. auf das 63. Lebensjahr angeboten wird. Dies gilt jedoch nicht für Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2004 Altersteilzeit vereinbart haben.

Tipp

Jeder Arbeitnehmer sollte bei beabsichtigter Teilzeitarbeit bei seinem Rentenversicherungsträger Informationen zu seinem individuellen Rentenbeginn und zu seiner individuellen Rentenhöhe einholen.

Hinweis

Arbeitnehmer, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, können bei ihrem Rentenversicherungsträger Auskunft verlangen über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist sowie über den Stand ihrer Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 109 SGB VI.

Verfahren

Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Förderleistungen vorliegen.

Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, der in Teilzeitarbeit gehen will.

Da die Wiederbesetzung des freien Arbeitsplatzes im Blockmodell erst ab Beginn der Freistellungsphase erfolgt, kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen für Förderleistungen vorliegen. Die Leistungen werden monatlich auf Antrag des Arbeitgebers gezahlt.

Weitere Hinweise

Für Fragen zum Altersteilzeitgesetz und ggf. zur sozialen Absicherung nach Arbeitslosigkeit ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Für rentenrechtliche Fragen (z.B. Auswirkungen der Altersteilzeitarbeit auf die Altersrente und deren Höhe) geben neben der Agentur für Arbeit auch die jeweiligen Landesversicherungsanstalten oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit ihren Beratungseinrichtungen Auskunft.

Zu arbeitsrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit informieren die Tarifvertragsparteien oder der Betriebsrat.

Für individuelle Beratungen bei Altersteilzeit und Abfindungsvereinbarungen stehen auch Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

Teilen