Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld nach neuem Recht

Seit 01. April fördert das Arbeitsamt Existenzgründungen durch Einstellungszuschüsse (§ 55 b AFG). Voraussetzung für den Zuschuß ist, daß der Existenzgründer vor nicht mehr als 2 Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat und nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Er kann für höchstens 2 Arbeitnehmer einen Einstellungszuschuß erhalten, wenn eine fachkundige Stelle, z.b. die Industrie- und Handelskammer, die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt. Weitere Voraussetzung ist, daß der neu eingestellte Arbeitnehmer auf einem neugeschaffenen Arbeitsplatz unbefristet eingestellt wird.

Dieser muß vor der Einstellung mindes- tens 3 Monate als Arbeitsloser Leist- ungen bezogen oder als Arbeitsuchender an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder teilgenommen haben. Der Einstellungs- zuschuß beträgt 50 % des tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelts und kann für längstens 12 Monate gewährt werden. Nähere Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Arbeitsamt, bei dem auch die Antragsvordrucke erhältlich sind. Die Bundesanstalt für Arbeit hat im Jahre 1996 rund 90.000 Existenz- gründungen mit 1,063 Milliarden DM gefördert.

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