Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Erkrankung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 01.10.1997 zwei wichtige Entscheidungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit getroffen. Beide Entscheidungen wurden jetzt veröffentlicht.

Im ersten Fall ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber bereits für den ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung vom Arbeitnehmer verlangen darf. Im Arbeitsvertrag einer Sekretärin war geregelt: „Eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung muß mit Beginn der Krankheit innerhalb von drei Tagen vorgelegt werden“. Die Klägerin konnte vor dem Arbeitsgericht nicht beweisen, daß die Personalsachbe- arbeiterin ihr am Telefon erklärt habe, sie brauche für die ersten beiden Tage noch kein Attest vorlegen. Deshalb bestätigte das BAG in letzter Instanz die Auffassung des Arbeitgebers, der für die ersten beiden Tage der Erkrankung keine Vergütung gezahlt hatte. Die Arbeitnehmerin habe für diese Zeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie habe weder eine Bescheinigung für ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegt noch auf andere Weise bewiesen, an diesen beiden Tagen arbeitsunfähig krank gewesen zu sein.

In der Regel führt der Arbeitnehmer den Nachweis durch Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese ist von Gesetzes wegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Entgeltfortzah- lungsgesetz, EFZG). Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen (§ 5 EFZG). Deshalb darf der Arbeitgeber verlangen, daß der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon für den ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist. Der Arbeitnehmer muß dann für eine ärztliche Untersuchung so rechtzeitig sorgen, daß der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bereits für den ersten Tag attestieren kann.

Damit, so das BAG, „wird dem Arbeitnehmer nichts Unzumutbares oder gar Unmögliches angesonnen“.

Der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung also so lange einstellen, bis der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung vorlegt oder sonst seine Arbeitsunfähigkeit nachweist. Da im vorliegenden Fall die Klägerin dies versäumt hatte, mußte der Arbeitgeber ihr für die ersten beiden Tage ihrer Erkrankung keine Vergütung zahlen.

Im zweiten vom BAG am 01.10.1997 entschiedenen Fall verbrachte der Kläger seinen Erholungsurlaub in der Türkei. Dort erkrankte er nach wenigen Tagen. Der Arzt verordnete ihm „zwanzig Tage Bettruhe“. Der Arbeitnehmer konnte auch hier nicht nachweisen, daß er arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Nach dem Deutsch- Türkischen Sozialversicherungsabkommen hätte der Arzt einen zweisprachigen Vordruck ausfüllen müssen indem unterschieden werde zwischen Erkrankung und der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Der behandelnde Arzt habe aber nur attestiert, daß der Kläger krank war und deshalb zwanzig Tage Bettruhe angeordnet. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war, sei dem Attest nicht zu entnehmen. Da der Kläger auch sonst keinen Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbracht habe, hätte er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. BAG Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 726/96, sowie BAG Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 499/96).

Fazit: Bereits am ersten Tag der Erkrankung zum Arzt gehen und bei Urlaub im Ausland eine offizielle Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung ausstellen lassen.

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