Arbeitszeugnis – Geheimcode

Aufgrund einiger Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der Vergangenheit hat sich im Laufe der Zeit eine eigene Zeugnissprache herausgebildet.

Grundsätzlich soll ein Zeugnis einerseits „wahr“ sein und andererseits aber „wohlwollend formuliert“ sein. Hier besteht oft ein Spannungsverhältnis, so dass in der Praxis allgemein anerkannte und verschlüsselte Formulierungen üblich und auch anerkannt sind. Eindeutig negative Formulierungen sind ohnehin nicht erlaubt. Ein wirklich gutes Zeugnis zeichnet sich durch eine bewusst klare und positive Wortwahl aus. Übertriebene Formulierungen und „Lobhudeleien“ sind eher kontraproduktiv und abzulehnen.

Die Zeugnissprache soll anhand von einigen Beispielen erläutert werden:

Irreführung durch

beredtes Schweigen:

Dort, wo Angaben etwa zur Leistungsbewertung oder zum Sozialverhalten fehlen oder nur schwach angedeutet werden, lässt dies einen negativen Rückschluss zu:

  • § Bei Führungskräften mit Personalverantwortung wird erwartet, dass das Zeugnis Angaben über die Führungsleistung sowie besondere Erfolge enthält z.B. „Herr A entwickelte aufgrund seines hervorragenden Organisations- und Improvisationstalents gute und kostengünstige Lösungen, die er auch erfolgreich umsetzen konnte“.
  • § Bei Kassiererinnen sind Angaben über Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit erforderlich.

Während für Marketing- und Werbefachleute Angaben über ihre Kreativität und ihren Ideenreichtum unerlässlich sind.

  • § Fehlender Dank für die langjährige gute Zusammenarbeit lässt darauf schließen, dass die Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter eben doch nicht so gut war.

mehrdeutige

Formulierungen:

  • § Die Formulierung „er war immer bemüht“, deutet darauf hin, dass er sich eben nur bemüht hat (aber ohne Erfolg)
  • § „Er hatte Gelegenheit, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen“, deutet auch auf mangelnde Leistungen hin.

Herausstellen von Banalitäten

Und Selbstverständlichkeiten:

  • § Für einen Abteilungsleiter ist die Formulierung „Er war immer pünktlich und ehrlich“ überflüssig, nichtssagend und daher negativ besetzt.
  • § Bei einer Einzelhandelskauffrau sind derartige Angaben aber aussagefähig und somit wichtig.
  • § „Besonders hervorzuheben ist, dass Frau A immer korrekt und adrett gekleidet war“. Für eine Bankangestellte ist diese banale Formulierung ebenso nichtssagend wie selbstverständlich. Auch sonst ist diese Aussage deplaziert und gehört nicht in ein Arbeitszeugnis.

Passive Formulierungen:

  • § „Herrn A wurde die Gelegenheit zu außerdienstlichen Fortbildungen geboten“ lässt darauf schließen, dass er diese Gelegenheiten nicht wahrgenommen hat. Ansonsten müsste die erfolgreiche Teilnahme an einer (besonders wichtigen) Fortbildung erwähnt werden.

Reihenfolge:

  • § „Frau A hatte Führungsverantwortung für 13 Auszubildende und 23 Mitarbeiter der Einkaufsabteilung“ oder „Das Verhalten von Herrn A zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei“ lässt zwischenmenschliche Probleme am Arbeitsplatz erkennen. Richtig wäre es gewesen, die wichtigeren Personen zuerst zu erwähnen.

negativ besetzte

Formulierung:

  • § Formulierungen wie „Sein Verhalten war immer tadellos“ oder „…nicht unerwähnt soll bleiben, dass…“ oder „war nicht zu beanstanden“, sind durch die ausdrückliche Erwähnung ihres Negativums auch tatsächlich negativ gemeint.

Übertreibungen:

  • § „Frau A war äußerst liebenswürdig und herzerfrischend…“ oder „Seine Arbeitsweise war immer ausgesprochen effektiv und erfolgreich“. Hier wird mit Übertreibungen gearbeitet, die Rückschluss auf das Gegenteil zulassen.

Grundsätze der Zeugnissprache

Jedes Zeugnis ist ohne Anschrift (das Zeugnis ist kein Brief) mit einem einheitlichen Schrifttyp abzufassen. Es darf keine orthografischen Fehler und auch keine versteckten Zeichen enthalten. Es muss das Ausstellungsdatum (in der Regel der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses) enthalten und mindestens von einem fachlich Vorgesetzten ggf. auch zusätzlich von dem Personalleiter unterzeichnet sein. Selbstverständlich muss auch der übliche Briefbogen des Unternehmens verwendet werden. Ausrufe- Fragezeichen, Gedankenstriche und Anführungszeichen sind unzulässig.

Entscheidend ist, ob sich das Zeugnis durchgängig in sich schlüssig, individuell-personenbezogen und wohlwollend formuliert lesen lässt. Dies gilt unabhängig von der individuellen Leistungsbewertung. Es soll allgemein verständlich sein und darf keine falschen Aussagen enthalten. Die einzelnen Formulierungen zur Leistungsbewertung dürfen auch nicht der Zusammenfassung der Leistungsbewertung entgegenstehen. Üblich ist am Schluss eine Dankes- und Wunschformel, etwa: „Wir danken Frau A für die langjährige und stets sehr gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für ihren weiteren privaten und beruflichen Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.“

Neue Entscheidung des BAG: Nicht jede Formulierung auf die Goldwaage legen

Das BAG hat kürzlich entschieden, dass die Formulierung „Wir haben Herrn K als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeitern kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“, nicht zu beanstanden ist. Insbesondere die Wendung „kennen gelernt“ lässt nicht darauf schließen, dass dies häufig negativ interpretiert würde. Die Formulierung müsse im Zusammenhang mit dem restlichen Zeugnisinhalt gelesen werden und nicht etwa losgelöst (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10).

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

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