Ärztliches Beschäftigungsverbot für Schwangere

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob eine Schwangere Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschutzlohn beanspruchen kann.

Die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber ist auf sechs Wochen beschränkt (§ 3 EFZG). Der Anspruch auf Mutterschutzlohn unterliegt nicht dieser zeitlichen Schranke (§ 11 MUSchG). Die Abgrenzung gestaltet sich in der Praxis schwierig, insbesondere in Fällen der sogenannten Risikoschwanger- schaft. Ist die Schwangere arbeitsunfähig krank oder unterliegt sie einem ärztlichem Beschäftigungsverbot?

Die Entscheidung hierüber trifft der behandelnde Arzt, der in solchen Fällen abzuwägen hat, ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder Leben oder Gesundheit von werdender Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 MuSchG). Hierbei hat der Arzt einen Beurteilungsspielraum. Insofern kommt einem ärztlichen Beschäftigungs- verbot vor Gericht ein hoher Beweiswert zu.

Der Arbeitgeber trägt das Risiko das Gericht von der Unrichtigkeit des ärztlichen Beschäftigungsverbots über- zeugen zu müssen. Er muß Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln Anlaß geben. Erst dann muß die Schwangere ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden und ihrerseits Angaben zum Verlauf der Schwangerschaft und ihrem Gesund- heitszustand machen.

Vielfach wird das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht näher konkretisiert. In diesem Fall bezieht es sich regelmäßig auf die von der Schwangeren zuletzt ausgeführten Tätigkeit.

Der Arbeitgeber, der die Möglichkeit hat die Schwangere anderweitig zu beschäf- tigen kann verlangen, daß der Arzt den Umfang des Beschäftigungs- verbots präzisiert. Wenn das Beschäftigungs- verbot dann auf bestimmte Arbeiten beschränkt wird, ist der Arbeitgeber berechtigt der Schwangeren eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen. (vgl. BAG, Urteil vom 12.03.1997 – 5 AZR 766/95)

Teilen