Auch Tote haben Anspruch auf Urlaub

Der Fall Bollacke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung (Bezahlung) eines im Todeszeitpunkt noch nicht genommenen Urlaubs haben (vgl. EuGH, 12.06.2014, Az.: C-118/13).

Der Urlaub soll grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden, spätestens aber zum 31.03. des Folgejahres. Danach verjährt er ersatzlos (§ 7 Abs. 3 BurlG).

Wird das Arbeitsverhältnis beendet und kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BurlG). Der Arbeitnehmer erwirbt dann statt des Urlaubs einen Zahlungsanspruch.

Was gilt aber, wenn der Arbeitnehmer stirbt und seinen Urlaub nicht nehmen konnte?
Früher galt: Voraussetzung des Urlaubsanspruchs war, dass das Arbeitsverhältnis besteht. Da es mit dem Tod des Arbeitnehmers ende, gehe der Urlaubsanspruch unter. Diese Auffassung hatte das BAG aber schon im Jahre 2012 aufgegeben (vgl. BAG Urt.v. 19.06.2012, Az.: 9 AZR 652/10).

Der EuGH hatte nun über einen interessanten Fall zu entscheiden, der in der Presse für viel Aufsehen sorgte:

Der Arbeitnehmer war vor seinem Ableben acht Monate erkrankt. Alleinerbin war seine Ehefrau. Im Zeitpunkt seines Ablebens stand dem Arbeitnehmer noch ein Urlaubsanspruch von 140 Tagen zu. Die Alleinerbin begehrte vom Arbeitgeber die Abgeltung des nicht erfüllten Urlaubs. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

Der EuGH gab überraschend der Alleinerbin Recht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub gehe mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter. Die Alleinerbin dürfe deshalb eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs verlangen.
Zur Begründung führte der EuGH an, der Anspruch auf Urlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des europäischen Gemeinschaftsrechts. Zum anderen dürfe der Tod als ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis nicht zum Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Dahinter stehe der Gedanke, dass der Arbeitgeber durch den Tod des Arbeitnehmers keinen Vorteil ziehen dürfe. Eher sollen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers in den Genuss der Abgeltung kommen.
Wichtig:
Diese Regelung, die für alle Arbeitsgerichte in Europa bindend ist, gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen für alle Arbeitnehmer in Europa (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Sie gilt nicht für den freiwillig gewährten Zusatzurlaub über diese vier Wochen hinaus.

Beachte:
Die bisherige Unterscheidung, ob der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers vor dessen Ableben in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist oder nicht, ist überholt.
Unerheblich ist weiter, ob der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch bereits zu Lebzeiten geltend gemacht hatte oder nicht. Der Urlaubsanspruch geht nicht unter und kann daher auch von den Erben gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Mit dieser Entscheidung stützt der EuGH ein weiteres Mal die Rechtsstellung der Arbeitnehmer.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

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