Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei leitenden Angestellten

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis (nach dem Kündigungsschutzgesetz) nicht beendet ist, kann der Arbeitgeber dennoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten erzwingen.

Der Arbeitgeber kann nach § 9 KSchG beim Arbeitsgericht den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung an den leitenden Angestellten aufzulösen. Voraussetzung ist, dass Gründe vorliegen, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dies ist dann der Fall, wenn eine weitere ungestörte Zusammenarbeit nicht erwartet werden kann. Für das Vorliegen eines Auflösungsgrundes ist ein schuldhaftes Verhalten des leitenden Angestellten nicht erforderlich. Ganz im Gegenteil. Bei Geschäftsführern, Betriebsleitern und ähnlichen leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, ist für den Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal eine Begründung erforderlich (§ 14 Abs. 2 KSchG).

Im Ergebnis ist der Kündigungsschutz derart leitender Angestellter also ganz erheblich eingeschränkt.

Der Grund liegt darin, dass zwischen Arbeitgeber und leitenden Angestellten ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis bestehen muss, um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu gewährleisten. Deshalb ist der Arbeitgeber nicht einmal verpflichtet, seine Gründe für den Auflösungsantrag überhaupt nur vorzutragen.

Der eingeschränkte Kündigungsschutz gilt nicht für GmbH-Geschäftsführer nach § 35 GmbHG, sondern nur für leitende Angestellte, die neben einem GmbH-Geschäftsführer Führungsaufgaben wahrnehmen.

Erfasst werden aber Betriebsleiter und Leiter von größeren Betriebsabteilungen sowie sonstige leitende Angestellte, die im Unternehmen Arbeitgeberfunktionen ausüben, insbesondere selbständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen können und diese Befugnis auch tatsächlich ausüben.

Der leitende Angestellte kann sich also nicht gegen die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses wehren, wenn der Arbeitgeber ihn loswerden will.

Allerdings muss der Arbeitgeber dem leitenden Angestellten zum Ausgleich eine angemessene Abfindung zahlen. Was angemessen ist, bestimmt § 10 KSchG.

Danach ist als Abfindung ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Bei älteren leitenden Angestellten ist die Abfindung noch höher:

– bei über 50-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten,

– bei über 55-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.

Als Monatsverdienst gilt, was dem leitenden Angestellten bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.

Das Arbeitsgericht setzt nach eigenem Ermessen auf Antrag des Arbeitgebers die Höhe der Abfindung fest. Sie wird mit der Rechtskraft des Urteils fällig und ist sowohl als Arbeitseinkommen pfändbar als auch vererblich.

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