Auslandsentsendung

Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland (sogen. Expatriates) ist für viele Unternehmen aufgrund der fortschreitenden Globalisierung alltäglich geworden.

Von einer Entsendung spricht man immer dann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine im voraus bestimmte Zeit ins Ausland schickt. Üblicherweise bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein mehrjähriges Auslandsarbeitsverhältnis an, wobei die Dauer der Beschäftigung auch verlängert werden kann. Das alte Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, ruht aber für die Zeit der Entsendung. Der Arbeitnehmer wird in die ausländische Arbeitsorganisation eingegliedert und untersteht dem Weisungsrecht des ausländischen Arbeitgebers, oftmals einer Tochtergesellschaft. Für die Zeit der Entsendung wird ein sogen. Entsendevertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten während der Entsendung regelt. Die Modalitäten sind oftmals sehr großzügig gestaltet und sollen dem Arbeitnehmer als Anreiz dienen, überhaupt für mehrere Jahre den gewohnten privaten und beruflichen Lebensbereich aufzugeben.

Nachfolgend sollen die wesentlichen Regelungen eines Entsendevertrages kurz besprochen werden:

Mindestregelungen eines Entsendevertrages

 

1. Aufgabenbereich

Der zukünftige Aufgabenbereich sollte möglichst konkret einschließlich der fachlichen und disziplinarischen Befugnisse sowie der Unterstellung und Berichtserstattung beschrieben werden.

2. Dauer der Entsendung

Diese beträgt üblicherweise zwischen 2 und 4 Jahren mit der Option zur ein- oder mehrmaligen Verlängerung. Hier ist auch die Rückrufmöglichkeit durch den Arbeitgeber zu regeln. Die ordentliche Kündigung kann während der Dauer der Entsendung ausgeschlossen werden.

3. Bezüge

Die Gesamtbezüge werden regelmäßig aufgegliedert in monatliches Grundgehalt, Auslandszulage, Prämie, Tantieme etc.. Die Auszahlung kann in EURO und/oder Landeswährung erfolgen. Hier sollte auch eine jährl. Gehaltsanpassung sowie der maßgebende Wechselkurs angegeben werden. Evtl. kann auch eine Nettogehaltszusage erreicht werden.

4. Steuern

Hier ist ein Hinweis auf geltende steuerliche Regelungen und auf das ggf. anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat erforderlich.

5. Sozialversicherung

Auf die während der Entsendung weiterhin geltende deutsche Sozialversicherung sollte der Arbeitnehmer ebenfalls achten.

6. Nebenleistungen

Meist werden zusätzlich Anreize geboten wie Firmenfahrzeug, Mietübernahme oder Mietzuschuß, Übernahme von Schul- und Kindergartenkosten, Sprachkurse, Nachteilsausgleich durch steuerlich anerkannte Sätze für den Verpflegungsmehraufwand usw.

7. Reisekosten

An dieser Stelle erfolgt eine Regelung über notwendig werdende Dienstreisen sowie über private (jährliche) Hin- und Rückflüge für den Mitarbeiter und dessen Familie.

8. Erkrankung und Unfall am Arbeitsort

Üblich ist der Abschluß einer Auslandskrankenversicherung für Mitarbeiter und dessen Familie, evtl. zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers bei Invalidität und Tod. Abschluß weiterer Versicherungen bei Freizeitunfall, Haftpflicht, Kfz-Versicherung, Hausrat, Reisegepäck , Umzug.

9. Notfälle

Notwendig werden können auch Regelungen für Fälle höherer Gewalt (Rückruf, Kosten) sowie ein finanzieller Ausgleich bei nicht verschuldeter Freiheitseinschränkung.

10. Arbeitszeit/Urlaub

Hier wird sich der Arbeitnehmer an die am ausländischen Aufenthaltsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Gepflogenheiten anpassen müssen.

11. Umzugskosten

Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Kosten für Umzug und Transportversicherung einschließlich der Rückreisekosten.

12. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Für die allermeisten Auslandstätigkeiten ist vorab eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

13. Rückkehrklausel

Sehr wichtig. Dem Arbeitnehmer sollte bei seiner Rückkehr zumindest die Weiterbeschäftigung in seiner Position vor Antritt des Auslandseinsatzes zugesichert werden, besser noch: eine Stelle in Deutschland, die hinsichtlich Verantwortungsbereich, Einkommen und Anforderungen seinen im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen und Leistungen entspricht. Besonders vorteilhaft wäre, wenn dem Arbeitnehmer bei dessen Rückkehr schon vorab eine bestimmte Position zugesichert wird.

14. Geltung einer bestimmten Rechtsordnung

Im Arbeitsvertrag sollte stets die Geltung deutschen Rechts vereinbart werden.

15. Gerichsstandsvereinbarung

Regelmäßig besteht der Arbeitgeber darauf, daß als Gerichtsstand der Sitz des Arbeitgebers in Deutschland vereinbart wird. Zulässig sind aber auch andere Gerichtsstandsvereinbarungen.

16. Betriebliche Altersversorgung

Im Entsendungsvertrag sollte auch die Fortgeltung der betrieblichen Altersversorgung enthalten sein einschließlich der Frage, ob während der Auslandstätigkeit die Beiträge hierzu entrichtet werden oder ob für diese Zeit die Betriebszugehörigkeit nur angerechnet wird.

Probleme bei der Beendigung der Entsendung

Probleme ergeben sich regelmäßig bei Beendigung der Entsendung, insbesondere bei der vorzeitigen Beendigung. Der Arbeitgeber kann von seinem vertraglich vereinbarten Rückrufsrecht Gebrauch machen oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung aussprechen. Der Arbeitgeber muß das Rückrufsrecht nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit (§§ 242, 315 BGB) ausüben. Auch gegen eine Kündigung kann sich der Arbeitnehmer mittels einer Kündigungsschutzklage (innerhalb von 3 Wochen) zur Wehr setzen. Wichtig: Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört? Zu beachten sind auch die steuerlichen Nachteile, die der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Rückkehr erleidet. Die Rückumzugskosten hat der Arbeitgeber regelmäßig zu tragen. Das gleiche gilt für die Rückreisekosten für den Arbeitnehmer und dessen Familie. Meistens kommt es zu Verhandlungen über den Abschluß eines Aufhebungsvertrages, weil der Arbeitgeber keine geeignete Position in Deutschland zeitnah anbieten kann. Hier sollte der Arbeitnehmer die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

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