Ausserordentliche Kündigung – der wichtige Grund

Der wichtige Grund bei außerordentlicher Kündigung
 

 

Das Arbeitsverhältnis kann nur dann außerordentlich (fristlos) gekündigt werden, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. In diesem Fall müssen Umstände gegeben sein, bei dem es einen Vertragspartner unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es gibt keine im Gesetz geregelten absoluten Kündigungsgründe. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen beider Vertragsteile abzuwägen. Bei der Interessenabwägung kommt es darauf an, ob der Wunsch des Kündigenden an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall höher zu bewerten ist als der seines Vertragspartners, zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt zu werden. An dieser Schnittstelle entscheidet der Arbeitsrichter. Er kann sich bei der erforderlichen Abwägung an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen orientieren. Wie gesagt: es kommt entscheidend darauf an, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis überhaupt noch fortzusetzen oder ob eine sofortige Beendigung zwingend notwendig ist.

Dabei muß die außerordentliche Kündigung die unausweichliche letzte Maßnahme für den Kündigenden darstellen. Alle anderen Mittel wie Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung oder ordentliche Kündigung müssen für ihn unzumutbar sein. Eine außerordentliche Kündigung läßt sich nur auf einen Sachverhalt stützen, der sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Dabei kommt es auf die Auswirkungen des Vorfalls in der Zukunft an. Maßgebend ist, ob das Arbeitsverhältnis durch den Vorfall auch in der Zukunft belastet wird, da die fristlose Kündigung keine Vergeltung ist.

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