Beschäftigungsanspruch

Man unterscheidet den Beschäftigungsanspruch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses von dem sog. Weiterbeschäftigungsanspruch nach erfolgter Kündigung.

Der hier dargestellte Beschäftigungsanspruch leitet sich von dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab und wurde vom Bundesarbeitsgericht schon im Jahre 1955 anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.1955, Az: 2 AZR 591/54).

Der Beschäftigungsanspruch begründet für jeden Arbeitnehmer einen allgemein anerkannten Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung während des Arbeitsverhältnisses und zwar nicht auf eine irgendwie geartete Beschäftigung, sondern auf eine Beschäftigung entsprechend dem Arbeitsvertrag und der tatsächlich zuletzt ausgeübten Beschäftigung.

Es kommt immer wieder vor, dass leitende Angestellte in Großunternehmen „kalt gestellt“ werden, indem sie zu „Frühstücksdirektoren“ degradiert werden. Man entzieht ihnen nach und nach Aufgaben und Verantwortung und schneidet sie von internen Entscheidungsprozessen ab. Die Betroffenen werden so „mürbe gemacht“ und leiden nicht selten an schweren Depressionen.

Die derart betroffenen Mitarbeiter sind aber nicht schutzlos gestellt. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1955 festgestellt, dass die Achtung und Wertschätzung des Arbeitnehmers wesentlich von der von ihm geleisteten Arbeit abhängt und die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt.

Deshalb muss der Arbeitgeber alles unterlassen, was die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen kann. Eine solche Beeinträchtigung der Grundrechtspositionen aus Art. 1 und 2 GG liegt aber vor, wenn einem Arbeitnehmer zugemutet wird, nicht nur vorübergehend, sondern womöglich über eine längere Zeit hinweg sein Gehalt in Empfang zu nehmen, ohne sich in seinem bisherigen Beruf betätigen zu können. Das würde auf einen Zwang zum Nichtstun hinauslaufen. Der Arbeitnehmer würde zudem gehindert, sich weiter beruflich zu betätigen und sich seine beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und fortzubilden, d.h. er würde gehindert, seine Persönlichkeit zu entfalten.

Deshalb sollte niemand diese mobbingartigen Angriffe auf seine grundrechtlich geschützte Persönlichkeit kampflos hinnehmen. Entweder man kämpft um den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einschließlich sämtlicher damit verbundener Strukturen und Privilegien oder man verlässt das Unternehmen würdevoll mit einer angemessen hohen Abfindung. In Großunternehmen wird oft dieser Weg beschritten, um sich von durchaus verdienstvollen, aber älteren Mitarbeitern in der zweiten oder dritten Führungsebene zu trennen.

Wenn es aber um die Durchsetzung des Beschäftigungsanspruches geht, kann der betroffene Arbeitnehmer seinen Anspruch – mit Hilfe eines erfahrenen Fachanwaltes für Arbeitsrecht – entweder im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen. Die Vollstreckung des Titels geschieht durch die Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft nach § 888 ZPO.

Teilen