Bonusmeilen von Dienstflügen dürfen nicht privat genutzt werden

Der klagende Arbeitnehmer ist in einem Großunternehmen als Verkaufsleiter für das Auslandsgeschäft tätig. Auf Grund dieser Tätigkeit unternimmt er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Er ist seit 13 Jahren Inhaber einer Miles & More-Karte der Deutschen Lufthansa und hat mittlerweile 350.000 Bonuspunkte gesammelt, die einem Wert von EUR 9.700,00 entsprechen. Der Arbeitgeber verlangte nun, daß alle Besitzer einer Miles & More-Karte die aufgelaufenen Bonuspunkte nur noch für geschäftliche Zwecke nutzen dürften. Der Verkaufsleiter war anderer Meinung. Seiner Auffassung nach wolle die Deutsche Lufthansa die Bonusmeilen nicht dem Auftraggeber der Flugreise, sondern dem viel fliegenden Fluggast zukommen lassen. Die von ihm persönlich angesammelten Bonusmeilen stünden in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis und seien auch nicht als Arbeitseinkommen zu werten. Auch habe er bisher stets seine angesammelten Bonuspunkte für private Zwecke genutzt. Der Arbeitgeber habe kein Recht, ihm dies jetzt zu versagen.

Das Arbeitsgericht hatte dem Verkaufsleiter Recht gegeben. Das Landesarbeitsgericht und das BAG waren anderer Meinung. Zur Begründung führte das BAG in einer aktuellen Entscheidung aus, die Sondervorteile aus dem Miles & More-Programm stehen dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, auf dessen Kosten die Flüge gebucht werden, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Dies folgt aus § 667 2. Absatz BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile und Zuwendungen, die einem Arbeitnehmer von einem Dritten in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden.

Im Ergebnis durfte der Arbeitgeber dem Verkaufsleiter untersagen, die Bonuspunkte für sich privat zu nutzen und statt dessen für künftige Dienstflüge einzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006, Az.: 9 AZR 500/05).

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