Der Urlaubsanspruch für Langzeiterkrankte

Jeder Arbeitnehmer in Europa hat einen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen. Dieser bezahlte Mindesturlaub darf nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Einzige Ausnahme, das Arbeitsverhältnis ist beendet und der Urlaub noch nicht genommen.

Wie verhält es sich aber wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner Dauererkrankung seinen Urlaub nicht nehmen konnte?
Saldieren sich dann die Urlaubsansprüche ggf. über mehrere Jahre?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied schon im Jahre 2012, dass der gesetzliche Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX), die aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (vgl. BAG Urt. v. 07.08.2012, Az.: 9 AZR 353/10). Dies gilt immer, auch dann, wenn keine Regelung hierzu im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag besteht.

Fazit

Das bedeutet im Klartext, dass Urlaubsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn sie nicht bis spätestens 31. März des übernächsten Jahres (15 Monate) genommen werden.

Dies gilt insbesondere bei Dauererkrankungen, aber auch dann, wenn der Urlaub immer wieder verschoben wurde, was nicht selten bei höheren Angestellten der Fall ist. Zur Begründung hat das BAG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl der gesetzliche Erholungsurlaub als auch der zusätzliche Schwerbehindertenurlaub keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraussetzen. Für das Entstehen dieser Urlaubsansprüche ist allein entscheidend, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

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