Elternzeit/Erziehungsurlaub

Ab 01.01.2001 hat der frühere Erziehungsurlaub die Bezeichnung Elternzeit. Diese ist im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt (BErzGG). Den Eltern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sichunbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen oder nur noch in Teilzeit beschäftigt zu sein.

 

Dieses Recht steht jeden der beiden Elternteile zu und gilt auch dann, wenn jemand bereits teilzeitbeschäftigt, Auszubildender oder in Heimarbeit beschäftigt ist.

Die Elternzeit kann verlangt werden. Das Verlangen muß mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen, wenn die Elternzeit unmittelbar im Anschluß an die Mutterschutzfrist genommen werden soll. Ansonsten gilt eine Frist von 8 Wochen. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht ablehnen. Er muß sie nicht einmal genehmigen. Die Elternzeit beträgt 3 Jahre. Sie steht jedem Elternteil in voller Länge zu. Sie muß nicht in einem Stück genommen werden, sondern kann auf bis zu 4 Zeiträume verteilt werden und zwar bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Für jedes weitere Kind kann erneut Elternzeit verlangt werden.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Es besteht also fort. Die Arbeitsvergütung ist nicht zu zahlen.

Anstatt das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen, kann jeder Elternteil während der Elternzeit auch einenAnspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend machen, die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche umfaßt. Voraussetzungen sind:

– daß im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden

– das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht

– die bisherige Arbeitszeit wird auf bis zu 30 Stunden in der Woche verringert

Innerhalb von 4 Wochen nach dem Verlangen auf Elternzeit soll eine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden. Verweigert der Arbeitgeber unberechtigt die Zustimmung oder wird keine Einigung erzielt, kann ihn der Arbeitnehmer auf dessen Zustimmung verklagen.

Jeder Arbeitnehmer der Elternzeit verlangt hat, genießt von diesem Zeitpunkt an einen besonderen Kündigungsschutz. Er ist also vor Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Dieser Sonderkündigungsschutz erfaßt sämtliche Kündigungen, also ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigung .

Vom Sonderkündigungsschutz nicht erfaßt werden folgende Beendigungstatbestände:

– befristete Arbeitsverhältnisse

– Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums

– Nichtigkeit des Arbeitsvertrages

– Beendigung aufgrund eines Aufhebungsvertrages

– Eigenkündigungen des Arbeitnehmers

– Kündigungen, die dem Arbeitnehmer vor seinem Verlangen nach Elternzeit oder mehr als 6 Wochen vor deren Beginn zugehen, selbst wenn der Beendigungszeitpunkt innerhalb der Elternzeit liegt.

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