Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer?

Die Belastung der Unternehmen mit hohen Arbeitskosten, insbesondere Lohnnebenkosten führt vermehrt zur Auslagerung (neudeutsch Outsourcing) betrieblicher Funktionen, die nicht unbedingt zum Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit gehören.

Die Vorteile für den Arbeitgeber sind offensichtlich: z.B. keine Entgeld- fortzahlung im Krankheitsfall, kein Kündigungsschutz, kein bezahlter Urlaub, weniger Verwaltungsaufwand etc.

Doch Vorsicht! Die Bezeichnung des Vertrages ist nicht maßgebend. Entscheidend ist die praktische Durchführung.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbringt.

Denn wer in eine fremde Arbeits- organisation eingegliedert ist, ist – anders als der selbständige Subunternehmer oder freie Mitarbeiter – auf die Geltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften angewiesen.

Indizien für die persönliche Abhängigkeit sind insbesondere die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit, die zeitliche und örtliche Eingliederung in einen fremden Arbeitsbereich, die ausgeübte Arbeitskontrolle, die eingeplante Dienstbereitschaft, die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern, die Unterordnung unter eine fremde Organisation sowie der Verzicht, Inhalt und Ziel der eigenen Tätigkeit wie ein Unternehmer selbst zu bestimmen. Diese vom BAG in mehreren Ent- scheidungen herausgearbeiteten Merkmale werden unterschiedlich gewichtet.

Entscheidend ist letztlich die Gesamt- betrachtung im Einzelfall. Keinesfalls kommt es auf die bisherige steuerliche und sozialversicherungs- rechtliche Behandlung an, da diese auch bewußt unrichtig sein kann, um einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer den arbeitsrechtlichen Schutz vorzuenthalten.

Der vermeintlich freie Mitarbeiter oder Subunternehmer kann auf Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft beim Arbeitsgericht klagen. Bei positivem Ausgang hat der Arbeitgeber die arbeitgeberanteiligen Sozialbeiträge sowie die Lohnsteuer nachzuzahlen.

Der Arbeitnehmer kann die bisher vereinbarte Vergütung nunmehr als Bruttoarbeitsvergütung verlangen.

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