Fristlose Kündigung – Skiurlaub während der Arbeitsunfähigkeit

Skiurlaub während der Arbeitsunfähigkeit – fristlose Kündigung
 

 

Wie würden Sie entscheiden?

Darf ein kranker Arbeitnehmer in Skiurlaub fahren und darf der Arbeitgeber deshalb fristlos kündigen?

Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell diesen Fall zu entscheiden: Der Arbeitnehmer war ärztlicher Gutachter bei der Krankenkasse. Er hatte darüber zu entscheiden, ob ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, wenn der Arbeitgeber dies bezweifelte.

Dieser Arbeitnehmer litt seit Monaten an einer Hirnhautentzündung und war deshalb von seinem Arzt arbeitsunfähig krank geschrieben. Über Weihnachten und Neujahr fuhr er zu einem geplanten Skiurlaub in die Schweiz. Seinen Arbeitgeber informierte er darüber nicht. Während eines Skikurses stürzte er und brach sich das Schien- und Wadenbein. Dies führte zu einer erheblichen Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber war hierüber nicht gerade erfreut und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Was meinen Sie, war die Kündigung wirksam? Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wie auch das Bundesarbeitsgericht haben die Klage jedoch abgewiesen.

Das BAG hat seine Entscheidung darauf gestützt, der Arbeitnehmer habe seine Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt. Er durfte während seiner Erkrankung keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben, die an die Konzentration und die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen. Trotz seiner krankheitsbedingten Konzentrationsschwächen habe er sich in Gefahr begeben. Außerdem habe er als Gutachter eine besondere Pflicht alles zu unterlassen, was die Neutralität und Glaubwürdigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen in Frage stellen könnte. Mit seinen risikobehafteten sportlichen Aktivitäten während seiner Krankschreibung habe er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten in ganz erheblichem Maße verstoßen. Deshalb durfte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung außerordentlich fristlos kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 02. März 2006, Az.: 2 AZR 53/05).

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