Gleichbehandlung unterschiedlicher Arbeiternehmergruppen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17.02.1998 ein Grundsatzurteil zur Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die betriebliche Altersversorgung getroffen.

Zunächst wies das BAG darauf hin, daß der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebes verbietet. Wenn der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer- gruppen bevorzugt und andere benachteiligt, dann müsse die Differenzierung berechtigt sein.

Der Arbeitgeber kann mit Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung die Betriebstreue fördern und belohnen. Er darf die Zusage auch auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Insofern – so das BAG – sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Alters- versorgung nur bestimmten Arbeitnehmergruppen, etwa den Mitarbeitern im Außendienst und den leitenden Mitarbeitern zukommen läßt, nicht aber den Innendienstmitarbeitern.

Es gäbe nämlich gute Gründe Außendienstmitarbeiter zu fördern, die zeit- und kostenaufwendig geschult werden müßten.

Neben dem speziellen Fachwissen und den Erfahrungen würden die persönlichen Kontakte der Außendienstmitarbeiter maßgeblich zum Umsatz und damit zum Erfolg des Unternehmens beitragen.

Deshalb sei nach Auffassung des BAG die Unterscheidung zwischen Außendienst- und Innendienstmitarbeitern bei der Zusage von Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung sachlich gerechtfertigt und zulässig.

Das gleiche gelte für die Bevorzugung von leitenden Angestellten, deren beson- dere Bedeutung für den Unternehmenserfolg offensichtlich sei.

Im konkreten Fall wurde die Klage einer Chemielaborantin auf Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft einer Betriebsrente in allen drei Instanzen von den Arbeitsgerichten abgewiesen, weil der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung seiner Mitarbeiter nachweisen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1998 – 3 AZR 783/96).

Diese Entscheidung vermag nicht ohne weiteres zu überzeugen. Wenn Zweck der betrieblichen Alters- versorgung in erster Linie die Förderung und Belohnung der Betriebstreue der Arbeitnehmer ist, dann ist eine zusätzliche Unter- scheidung nach „wichtigen“ und „weniger wichtigen“ Arbeitsver- hältnissen nicht nachvoll- ziehbar. Wo soll die Grenze gezogen werden, bei Abteilungsleitern, Abteilungs- direktoren, leitenden Angestellten, außertariflich bezahlten Mitarbeitern? Etwa bei jüngeren oder älteren Außendienstmitarbeitern, erfolgreichen oder weniger erfolgreichen oder besonders qualifizierten Außendienstmitarbeitern?

Ist etwa wissenschaftliches Laborpersonal für ein Pharmaunternehmen „weniger wert“ als ein Pharmareferent, der in seinem Bezirk jahrein-jahraus dieselben Ärzte besucht?

Meines Erachtens ist nicht einzusehen, daß ein Außendienstmitarbeiter Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hat, während sein Kollege im Innendienst hierauf verzichten muß. Die Wertigkeit der Arbeitsverhältnisse wird bereits hinreichend durch differenzierte Gehaltsstukturen zum Ausdruck gebracht.

Für die Zukunft sind noch einige Fragen offen geblieben. Die Folgeentscheidungen des BAG zu diesem Thema dürfen wir mit Spannung erwarten.

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