Gleichbehandlungsgesetz – Teil 2

Das neue Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
 

 

2. Teil: Pflichten des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren

Erinnern wir uns: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Der Arbeitgeber muß einschreiten

Im Arbeitsleben regelt das neue AGG die Verpflichtung der Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Der Arbeitgeber muß alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Benachteiligung zu unterbinden. Er kann eine Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Änderungskündigung oder Beendigungskündigung gegen den Störer aussprechen. Außerdem muß der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und diese ggf. schulen. Unterläßt er dies, kann es sehr teuer werden.

Auf die Problematik bei Stellenausschreibungen und dem Schadensersatzanspruch von (bis zu) drei Monatsgehältern bei Nichteinstellung – selbst dann, wenn der Bewerber ohnehin nicht eingestellt worden wäre – wurde bereits im Teil 1 hingewiesen.

Vorsicht bei der Ablehnung von Bewerbern

Es geht aber noch weiter:

Auch im Bewerbungsverfahren darf der Arbeitgeber nicht benachteiligen. Wird ein Bewerber abgelehnt, so darf dies nur aus anderen – nicht benachteiligenden – Gründen erfolgen. Ich kann jedem Arbeitgeber nur dringend empfehlen, die sachlichen Gründe für die Ablehnung einer Bewerbung in den eigenen Unterlagen lückenlos zu dokumentieren. Absagen sind neutral zu formulieren. Auf die Angabe von Gründen ist zu verzichten. (Eine Ausnahme gilt für schwerbehinderte Bewerber.) Denn sonst könnte ein Hinweis in dem Ablehnungsschreiben etwa auf das „zu hohe/geringe Alter“, das Geschlecht („Wir hatten eine weibliche Friseuse gesucht“) oder die ethnische Herkunft („Wir haben einen deutschen Mitbewerber eingestellt“) etc. einen abgelehnten Bewerber auf die Idee kommen lassen, er sei im Bewerbungsverfahren unzulässig benachteiligt worden. Dann muß der Arbeitgeber mit Schadenersatzforderungen des wegen Benachteiligung abgelehnten Bewerbers von bis zu sechs Monatsgehältern rechnen.

Im Einstellungsgespräch ist nicht jede Frage zulässig.

Im Bewerbungsverfahren ist jetzt auch das Fragerecht des Arbeitgebers eingeschränkt. So darf in den Vorstellungsgesprächen nicht mehr nach der Familienplanung, Schwangerschaft, Behinderung oder danach gefragt werden, ob der Bewerber bereit sei, auch freitags oder sonntags zu arbeiten (Benachteiligung wegen seiner Religion und ethnischer Herkunft bei einem moslemischen Türken).

Schadensersatzanspruch des abgelehnten Bewerbers

Der benachteiligt abgelehnte Bewerber hat keinen Anspruch auf Einstellung. Er kann aber hohe Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierbei reicht es regelmäßig aus, wenn er sich auf die Stellenanzeige oder das Ablehnungsschreiben beruft. Denn dann kehrt sich die Beweislast um. Der Arbeitgeber wird jetzt kaum noch beweisen können, daß er entgegen dem eindeutigen schriftlichen Wortlaut doch nicht benachteiligt hat.

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