Haftung des Arbeitnehmers

In welcher Höhe haftet ein Arbeitnehmer, wenn er im Dienst dem Arbeitgeber einen hohen Schaden zufügt?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung darüber zu befinden, in welcher Höhe ein Arbeiter zum Schadenersatz herangezogen werden kann, der für Wartungsarbeiten auf dem Flughafen München eingestellt war. Seine Frühschicht begann um 5.00 Uhr. Er erhielt den Auftrag, mit einem 30 t schweren Enteiserfahrzeug auf dem Flughafengelände zu fahren. Während der Fahrt nickte er kurz ein. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab, streifte einen Lichtmast und durchbrach einen Begrenzungszaun des Flughafens. Es entstand an dem Fahrzeug ein Sachschaden von DM 150.000,–. Bei dem Arbeitnehmer wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,41 Promille festgestellt. Die Flughafen AG forderte von dem Arbeitnehmer die Zahlung von DM 150.000,–. Sie begründete ihren Anspruch damit, der Arbeitnehmer habe grob fahrlässig gehandelt. Er sei aufgrund des vorangegangenen nächtlichen Alkoholkonsums absolut fahruntauglich gewesen und habe seinen Dienst im übermüdetem Zustand angetreten. Außerdem sei ihm arbeitsvertraglich der Genuß von Alkohol im Dienst und während eines angemessenen Zeitraums vor Dienstantritt untersagt gewesen.

Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitnehmer zum Schadenersatz in Höhe von DM 120.000,–. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht (LArbG) München hielt dagegen eine Schadenersatzleistung in Höhe von lediglich DM 20.000,– für gerechtfertigt. Das BAG bestätigte dieses Urteil in letzter Instanz.

Zur Begründung führte das BAG aus, daß der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt habe, daß er seinen Dienst im alkoholisierten Zustand angetreten, das Enteiserfahrzeug trotz absoluter Fahruntauglichkeit gefahren und infolge Trunkenheit und Übermüdung einen Schaden in Höhe von DM 150.000,– verschuldet habe. Der Arbeitnehmer – so das BAG – habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und grob fahrlässig gehandelt.

Dennoch müsse der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden nicht voll haften. Bereits am 27.09.1994 hatte der Große Senat des BAG die Arbeitnehmerhaftung wie folgt beschränkt: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in der Regel den gesamten Schaden zu tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit soll der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aufgeteilt werden. Maßgebend für die Quote ist der Grad des dem Arbeitnehmer vorwerfbaren Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung deckbares Risiko sowie die Höhe des Arbeitsentgelts. Unter Umständen können auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter und seine Familienverhältnisse berücksichtigt werden. In dem hier zu entscheidenden Fall stand der Verdienst von DM 2.500,– netto in einem krassen Mißverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit. Bei dieser Sachlage erscheint es unbillig, dem Arbeitnehmer das gesamte Schadenrisiko aufzubürden. Denn der Arbeitnehmer leistet fremdbestimmte Arbeit. Der Arbeitgeber gestaltet die Arbeitsbedingungen im Rahmen seiner Betriebsorganisation, während der Arbeitnehmer den vorgegebenen Arbeitsbedingungen nicht ausweichen kann und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Deshalb soll das Schadenrisiko angemessen verteilt werden. Da das geltende Recht weder eine Höchstsumme noch eine bestimmte Höchstzahl von Monatsverdiensten kennt, ist die Haftung des Arbeitnehmers entsprechend den vorgenannten Kriterien für jeden Einzelfall erneut auszuloten. Das BAG hat die Entscheidung des LArbG München bestätigt, DM 20.000,– Schadenersatz sei hier angemessen. Der Arbeitnehmer dürfe angesichts seiner Einkommensmöglichkeiten nicht auf Dauer in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1997 – 8 AZR 893/95)

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