Anspruch auf anderen Arbeitsplatz bei Krankheit

 

Anspruch auf anderen Arbeitsplatz bei Krankheit

 

Wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann der Arbeitgeber in der Regel das Arbeitsver- hältnis kündigen. Eine solche Kündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt.

Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen zu Recht davon ausgehen, daß aufgrund der bereits anhaltenden Krankheit einerseits und der Ungewißheit über den zukünftigen Krankheitsverlauf andererseits eine Kündigung wegen der unzumutbaren betrieblichen und wirtschaftlichen Belastungen zulässig ist.

Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt. Das Bundesarbeits- gericht hatte sich in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung vom Januar 1997 mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem nur eingeschränkt einsetzbaren Arbeitnehmer einen anderen passenden Arbeitsplatz anzubieten. Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer im Stahlbau beschäftigt. Wegen Asthma war er monatelang arbeitsunfähig krank. Sein Arzt empfahl einen anderen Arbeitsplatz, worauf der Arbeitgeber ihn in die Verpackungsabteilung versetzte. Dort meldete sich der Arbeitnehmer nach kurzer Zeit erneut arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin aus personenbedingten Gründen, worauf der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhob.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in letzter Instanz wie folgt entschieden: Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer krankheits- bedingt nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu leisten, so ist er zur Vermeidung einer Kündigung auf einem zumutbaren Arbeitsplatz im Betrieb weiterzubeschäftigen, falls ein solch gleichwertiger Arbeitsplatz frei und der Arbeitnehmer für die dort zu leistende Arbeit geeignet ist. Der Arbeitgeber muß zwar keinen anderen Arbeitnehmer kündigen, um den Arbeitsplatz freizumachen. Ihm ist aber eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes zumutbar. Der Arbeitgeber muß sich also bemühen, für den kranken Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz freizu- machen, wenn dies durch Wahrnehmung des Direktionsrechts möglich ist und der bisherige Arbeitsplatzinhaber nicht in seinen Rechten betroffen wird.

Soweit eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts vorliegt, muß der Arbeitgeber auch noch die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

Das BAG hat den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen (vgl. BAG, Urteil v. 29.01.1997 – 2 AZR 9/96).

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