Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Betriebsübergangs

Neue gesetzliche Regelungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Betriebsübergangs

Am 01.04.2002 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten. Die Regelungen über den Betriebsübergang nach § 613 a BGB wurden um zwei weitere Absätze ergänzt:

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2. den Grund für den Übergang,

3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer und

4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“

Dies hat folgende Bedeutung:

Die Arbeitnehmer müssen ab sofort über die Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf ihr Arbeitsverhältnis informiert werden.

Außerdem kann der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber widersprechen.

Unterichtungspflichten der Arbeitgeber:

Die Unterrichtungspflicht gilt gegenüber allen vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern unabhängig von der Größe des Betriebes. Die Folgen des Betriebsübergangs sind den Arbeitnehmern schriftlich mitzuteilen, also das Weiterbestehen oder die Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies betrifft auch die Verteilung der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers für noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Hierzu gehört etwa die Feststellung bis wann der alte und ab wann der neue Arbeitgeber rückständige Lohnansprüche zu erfüllen hat.

Der Arbeitgeber muß jeden Arbeitnehmer auch darauf hinweisen, daß er wegen des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden darf.

Der Arbeitgeber hat jeden betroffenen Arbeitnehmer schriftlich zu informieren. Dies kann geschehen durch Brief, Telefax oder E-Mail. Gleichermaßen betroffene Arbeitnehmer können durch gleichlautenden Text informiert werden.

Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers:

Jeder betroffene Arbeitnehmer hat das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen.

Widerspricht der Arbeitnehmer, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Inhaber des Betriebs über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Allerdings trägt der Arbeitnehmer dann das Risiko den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann.

Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn der Arbeitnehmer vom bisherigen oder vom neuen Arbeitgeber vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden ist. Wenn der Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig informiert wurde, kann er auch nach Ablauf der Monatsfrist noch widersprechen (bis zur Grenze der Verwirkung). Der Widerspruch kann wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden. Der Arbeitnehmer muß aber schriftlich widersprechen. Die neuen Regelungen des § 613 a Abs. 5 u. 6 BGB gelten entsprechend auch im Falle einer Unternehmensumwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung).

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