Kündigung – Schriftformerfordernis

 

Schriftform der Kündigung

 

Die Klägerin war in der Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte als Zahntechnikerin beschäftigt. Sie erhielt ein Kündigungsschreiben, welches nur die Unterschrift zweier Zahnärzte enthielt. Auf der maschinenschriftlichen Unterschriftzeile waren alle drei Zahnärzte aufgeführt.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Bei der Gemeinschaftspraxis der Zahnärzte handelte es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Wille zur Kündigung muß von allen Gesellschaftern deutlich zum Ausdruck kommen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnet. Zulässig wäre es gewesen, wenn ein Gesellschafter für den anderen mitunterzeichnet hätte. Dann wäre aber ein das Vertretungsverhältnis anzeigender Zusatz erforderlich gewesen (z.B. „Dr. Meier in Vertretung für Dr. Müller“).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 162/04 -.

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