Kündigung wegen Kirchenaustritt ist wirksam

Neue BAG-Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neuen Entscheidung vom 25.04.2013 festgestellt, dass die katholische Kirche berechtigt ist, einen Mitarbeiter zu kündigen, der zuvor aus der Kirche ausgetreten war.

Sachverhalt

Der Mitarbeiter war bei einer von dem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte seit 20 Jahren als Sozialpädagoge beschäftigt. Er trat aus der Kirche wegen der zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen und den Vorgängen um die „Piusbruderschaft“ aus.  Daraufhin kündigte die Caritas das Arbeitsverhältnis.

Begründung der Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Mitarbeiter habe in schwerwiegendes Weise gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen. Jede Religionsgesellschaft dürfe nach dem Grundgesetz ihre eigenen Angelegenheiten innerhalb der allgemein geltenden Gesetze selbst ordnen und verwalten (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dieses Recht komme neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karikativen Einrichtungen zu. Die Kirchen seien berechtigt ihre Dienstverhältnisse selbst regeln und ihr Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zur Grundlage ihrer Arbeitsverträge machen. Es bleibe den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich im Einzelnen zu bestimmen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ und was „wesentliche Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ seien und was als – ggf. schwerer – Verstoß gegen diese Grundsätze anzusehen sei (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83; 2 BvR 1718 /83; 2 BvR 856/84).

Grundsätze der katholischen Kirche

Die katholische Kirche hat ihre Grundsätze in der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ niedergelegt. Diese Grundordnung ist Maßstab für die Bewertung kirchenspezifischer Loyalitätsobliegenheiten im Arbeitsverhältnis. Unterschieden wird dort zwischen katholischen und nichtkatholischen Mitarbeitern. Katholische Mitarbeiter haben die „Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre“ anzuerkennen und zu beachten. Nichtkatholische Mitarbeiter haben die „Wahrheiten und Werte des Evangeliums“ zu beachten. Von leitenden Angestellten wird ein „persönliches Lebenszeugnis“ i.S.d. Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet.

Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Grundordnung berechtigen schwerwiegende Loyalitätsverstöße zu einer Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Schwerwiegende Loyalitätsverstöße sind danach insbesondere:

–       Kirchenaustritt

–       Öffentliches Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche

–       Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen

–       Abschluss einer nach katholischem Kirchrecht ungültigen Ehe

Kirchenaustritt berechtigt zur Kündigung

Nach Auffassung des BAG hatte hier der Caritas-Mitarbeiter durch seinen Kirchenaustritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen sei es der Caritas nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Zwar habe auch die Glaubens- und Gewissenfreiheit des Mitarbeiters ein hohes Gewicht und sei auch durch das Grundgesetz geschützt (Art. 4 GG). Diese müsse aber hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Caritas als Einrichtung der katholischen Kirche zurücktreten. Die Caritas könne von staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, „der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat“. Demgegenüber fielen Beschäftigungs-dauer und Lebensalter des Mitarbeiters im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gäbe es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen weitere Beschäftigungsmöglichkeiten. Im übrigen sei der Mitarbeiter auch nicht wegen seiner Religion nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert (§§ 1 und 7 AGG). Die Ungleichbehandlung sei nämlich gerechtfertigt(§ 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG), so die Begründung des BAG (vgl. BAG Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12).

Grundlegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 04.06.1985 (BVerfG Beschluss vom 04.06.1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84) den Maßstab gesetzt für die nachfolgende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts. Nachfolgend einige wichtige Entscheidungen:

Kündigung hatte Bestand:

  1. Heirat einer katholischen Lehrerin mit einem geschiedenen Mann (BAG Urteil vom 18.11.1986 – 7 AZR 274/85)
  2. Kirchenaustritt eines Assistenzarztes in einem katholischen Krankenhaus (BAG Urteil vom 12.12.1984 – 7 AZR 418/83)
  3. Heirat einer Schulbusfahrerin mit einem geschiedenen Mann (LAG Niedersachsen Urteil vom 09.03.1989)
  4. Ehebruch eines leitenden Angestellten der Mormonenkirche (BAG Urteil vom 24.04.1997 2 AZR 268/96)
  5. Kirchenaustritt einer Sozialpädagogin in einer Einrichtung der evangelischen Kirche (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.01.1997 – 11 Sa 428/96)
  6. Werbung für eine andere Glaubensgemeinschaft durch eine Kindergärtnerin in einem evangelischen Kindergarten (BAG Urteil vom 21.02.2001 – 2 AZR 139/00)

Kündigung hatte nicht Bestand:

  1. Kündigung eines Buchhalters wgen Kirchenaustritt (BAG Urteil vom 23.03.1984 – 7 AZR 249/81)
  2. Kündigung eines Arztes wegen einer Stellungnahme für den legalen Schwangerschaftsabbruch (BAG Urteil vom 21.10.1982 – 2 AZR 591/80)
  3. Fristlose Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus wegen Durchführung einer homologen Insemination (BAG Urteil vom 07.10.1993 – 2 AZR 226/93).

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

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