Kündigung wegen Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen Vorgesetzten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Monat einen interessanten Fall zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer hatte gegen seinen Vorgesetzten eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Veruntreuung von Geldern erstattet. Das Strafverfahren wurde später eingestellt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Als Begründung führte der Arbeitgeber an, die unberechtigte Strafanzeige stelle einen schweren Vertrauensbruch dar. Der Arbeitnehmer habe nicht einmal versucht, eine interne Klärung herbeizuführen. Es sei ihm nur darum gegangen, seinem Vorgesetzten zu schaden.

Wie würden Sie entscheiden ?

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch für wirksam. Das angerufene Landesarbeitsgericht hielt auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.

Daraufhin ging der Arbeitnehmer in die dritte Instanz.

Das BAG führte in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2003 aus, daß die Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten grundsätzlich eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstellen könne. Hierauf dürfe der Arbeitgeber durch eine (vom BAG allein noch zu beurteilende) ordentliche Kündigung reagieren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in seiner Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben mache oder wenn die Strafanzeige in Schädigungsabsicht bzw. aus Rache erfolge. Der Arbeitnehmer müsse zuvor eine innerbetriebliche Klärung versuchen. Dieser Versuch sei zumutbar, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen dürfe, der informierte Arbeitgeber werde der Beschwerde tatsächlich nachgehen.

Das BAG wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das LAG habe zu klären, welche Motive der Kläger gehabt habe und ob die vorherige innerbetriebliche Klärung für den Arbeitnehmer zumutbar gewesen wäre (vgl. BAG, Urt. vom 3.7.2003-2 AZR 235/02).

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers

Im Arbeitsverhältnis haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer besondere Nebenpflichten zu beachten. Mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers korrespondiert die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dieser besagt, daß der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und seine Interessen so zu wahren hat, daß er den Arbeitgeber dabei nicht schädigt. Dies ist in § 241 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelt. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist eine Generalklausel. Im Einzelnen hat der Arbeitnehmer eine Vielzahl von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu beachten:

Der Arbeitnehmer hat bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen. Er darf z.B. dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen oder dessen Kunden oder Arbeitskollegen abwerben.

Der Arbeitnehmer unterliegt auch der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht. Er darf keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers verraten und auch keine (schützenswerten) Tatsachen, die die Person des Arbeitsgebers oder eines Mitarbeiters berühren, wenn die Offenbarung diesen schädigen würde.

Im übrigen hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber ganz allgemein vor drohenden Schäden zu bewahren. Er ist z.B. verpflichtet, den Arbeitgeber auf die Nichteinhaltung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durch andere Mitarbeiter hinzuweisen.

Problematisch ist, ob der Arbeitnehmer von sich aus verpflichtet ist, Behörden auf bestehende Mißstände hinzuweisen. Hier wird der Arbeitnehmer zunächst innerbetrieblich an geeigneter Stelle auf die Mißstände hindeuten müssen um die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Nach einer älteren Rechtsprechung des BAG soll dies auch dann gelten, wenn strafbare Handlungen des Arbeitgebers vorliegen (vgl. BAG, Urt. vom 5.2.1959,

AP Nr. 2 zu § 70 HGB). Dies wird zu Recht kritisiert. Statt dessen soll ein innerbetrieblicher Abhilfeversuch nach weit verbreiteter Auffassung dann entbehrlich sein, wenn mit einer Abhilfe nicht gerechnet werden kann. Jedenfalls muß der Arbeitnehmer vor Erhebung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder seine Repräsentanten sehr sorgfältig prüfen, ob tatsächlich Mißstände bestehen die so erheblich sind, daß sie eine Strafanzeige oder sonstige Anzeige bei einer anderen Behörde (z.B. Ordnungsamt, Umweltschutzbehörde, Arbeitsamt, Finanzamt etc.) rechtfertigen.

Nur dann, wenn erhebliche Mißstände vorliegen, die innerbetrieblich trotz erfolgter Hinweise weiterbestehen und evtl. eine Gefahr für Mitarbeiter oder Außenstehende andauert, soll ein Arbeitnehmer berechtigt sein, seinen Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde „anzuschwärzen“. Daraus darf ihm dann aber kein Nachteil entstehen. Der Ausspruch einer Kündigung wäre jetzt rechtswidrig.

Fazit: Die Treuepflicht des Arbeitnehmers verlangt, daß ein Arbeitnehmer den von ihm bemerkten Mißstand innerbetrieblich dem Arbeitgeber mitteilt. Wenn dieser sich hartnäckig weigert Abhilfe zu schaffen, darf der Arbeitnehmer die zuständige Behörde informieren. Dies gilt insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben.

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