Mobbing-Urteil

Sensationelles Mobbing-Urteil

 

Musterentscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen

Erstmals hat sich ein deutsches Berufungsgericht in einer Musterentscheidung ausführlich mit dem Thema Mobbing auseinandergesetzt. Es hat dabei nicht nur einen konkreten Fall rechtskräftig entschieden, sondern allgemeine rechtsverbindliche Grundsätze aufgestellt. Auf 50 Seiten setzt sich das Landesarbeitsgericht Thüringen mit dem Begriff Mobbing und seiner Abwehr auseinander. Darüber hinaus stellt es allgemeine Grundsätze eines fairen Verfahrens beim „Mobbing-Rechtsstreit“ auf.

Durch diese bahnbrechende Entscheidung wurde der Weg geebnet endlich gegen Mobbing-Angriffe wirkungsvoll vorzugehen.

Bislang scheiterten Mobbing-Klagen vor den Arbeitsgerichten häufig daran, daß die betroffenen Mobbing-Opfer keine konkrete Rechtsvorschrift benennen konnten, die Mobbing-Angriffe verbietet. Darüber hinaus waren

die Mobbing-Opfer oft nicht in der Lage, ihre Beschuldigungen vor Gericht zu beweisen. Die Folge war, daß die meisten Klagen von den Arbeitsgerichten abgewiesen wurden.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen stellt aber nun für alle anderen Arbeitsgerichte grundsätzlich verbindlich fest, daß jeder

Arbeitgeber verpflichtet ist, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer vor Eingriffen in die Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu schützen. Dabei sei es unerheblich, ob die Angriffe von anderen Mitarbeitern oder Dritten oder dem Arbeitgeber selbst kämen. Das Grundgesetz schütze in Art. 1 und 2 GG das Recht auf Achtung der Würde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit eines jeden einzelnen Bürgers. Dies gelte auch für den beruflichen Bereich. Der Schutz des allgemeine Persönlichkeitsrechts sei im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Deshalb verstoße ein Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er innerhalb des Arbeitsverhältnisses das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletze. Denn jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer vor Eingriffen in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu schützen, um diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder außenstehende Dritte, auf die er einen (vertraglichen) Einfluß habe, zu schützen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht könne im Arbeitsverhältnis Unterlassungs- und Handlungspflichten auslösen. Zur Einhaltung dieser Pflicht könne der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterläßt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.

Der betroffene Arbeitnehmer habe bei drohenden Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Sei dessen Persönlichkeitsverletzung bereits eingetreten, habe er einen Rechtsanspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe. Unter Umständen könne auch die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB (bei Fortzahlung der Vergütung) in Betracht kommen. Bestehe die Persönlichkeitsverletzung darin, daß der Arbeitnehmer trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis nicht oder nicht vertragsgemäß beschäftigt werde, so habe der Arbeitnehmer hierauf einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen setzt sich auch eingehend mit dem Begriff „Mobbing“ auseinander. Die Zahl der Mobbing-Opfer werde in Deutschland auf 1,5 Mio geschätzt. Zehn Prozent der Selbstmorde sollen auf Mobbing zurückzuführen seien. Der durch Mobbing entstehende Produktionsausfall soll in Deutschland bei etwa 25 Milliarden DM liegen. Bei „Mobbing“ handele es sich nicht um einen juristische Tatbestand, sondern um einen Sammelbegriff für Verhaltensweisen, die je nach Sachlage für die Betroffenen rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sei Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. In der Regel gehe es um die Verletztungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen und die darauf gestützten Abwehr-, Schadenersatz- und ggf. Schmerzensgeldansprüche. Auf die subjektiven Empfindungen des Betroffenen komme es nicht an. Maßgebend für einen Unterlassungsanspruch sei, ob das Verhalten des Täters aus objektiver Sicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Opfers verletzte. Auch heimtückische, anonyme und deshalb versteckte Aktionen könnten zur Verletzung von Rechten führen.

Dann wird das Gericht konkret: Mobing sei aus arbeitsrechtlicher Sicht die „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich ist und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen“ verletzten. Ein vorgefaßter Plan sei nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der sich jeweils bietenden Gelegenheiten sei ausreichend. Als relevante Verhaltensweisen kämen insbesondere in Betracht: „Tätlichkeiten; ehrverletzende Handlungen; sexuelle Belästigungen; Demütigungen; Diskriminierungen; grundlose Herabwürdigung der Leistungen; vernichtende Beurteilungen; Isolierung; Abkoppelung von der betrieblichen Information und Kommunikation; schikanöse Anweisungen, wie Zuteilung nutzloser oder unlösbarer Aufgaben; Ankündigung oder Durchführung von belastenden Maßnahmen ohne Begründung; Durchführung von Maßnahmen, denen vergleichbare Mitarbeiter nicht unterworfen sind; sachlich nicht begründbare Häufung von Arbeitskontrollen; sowie die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Erklärungsnotstands“.

Regelmäßig spreche für das Vorliegen von Mobbing der zunehmende Druck auf das Mobbingopfer und der eskalierende Geschehensablauf verbunden mit dem sich verschlechternden psychischen und physischen Gesundheitszustand des Mobbingopfers.

Allerdings würde vor Gericht die bloß schlagwortartige Behauptung des Vorliegens von Mobbing nicht ausreichen. Vielmehr müßten die Einzelheiten konkret vorgetragen werden, so daß sich aus diesen entsprechende Rückschlüsse ziehen ließen.

Vielfach seien die Betroffenen vor Gericht in Beweisnot, weil die Mobbing-Angriffe in der Regel ohne Zeugen erfolgten. Diese Beweisnot sei nach den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens auszugleichen. Das Gericht dürfe sich bei der zur Wahrheitsfindung nach § 286 Abs. 1 ZPO notwendigen Überzeugungsbildung nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen, sondern müsse sich persönliche Gewißheit verschaffen. Dabei sei auch die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei von Amts wegen nach § 141 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Dieser könne sogar größere Bedeutung für die Erlangung der erforderlichen Gewißheit des Gerichts zukommen, als eine Zeugenaussage. Bedeutung erlange die Parteianhörung vor allem in den Fällen, in denen Tatsachen zu würdigen seien, die Gegenstand eines vier-Augen-Gesprächs oder eines Telefongesprächs seien und in denen der von der Gegenpartei präsentierte Zeuge aus deren Lager komme oder eine sonstige Interessenverflechtung zu befürchten sei und der anderen Partei ein Zeuge nicht zur Verfügung stehe.

In dem vom LAG Thüringen entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einen direkt unterhalb der Vorstandsebene angesiedelten Arbeitnehmer einer Bank mit z.T. sinnlosen und unlösbaren Aufgaben beschäftigt, ihm eine Reihe von Abmahnungen zukommen lassen, ihn suspendiert und schließlich auf eine 6 Gehaltsstufen niedriger bewerteten Stelle versetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß der Arbeitgeber die nervliche und damit gesundheitliche Zermürbung des Mitarbeiters gezielt beabsichtigt hatte, um diesen zur Selbstaufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen. Die Begründung des Urteils läßt sich an Deutlichkeit kaum noch überbieten: “ Der von den Vorständen

B, R und W zum Teil eigenhändig durchgeführte, zum Teil durch deren Anweisungen gelenkte, durch Schikanen und Demütigungen auf Zersetzung der Persönlichkeit des Klägers gerichtete systematische Psychoterror verletzte nach Überzeugung der Kammer nicht nur dessen Menschenwürde, sonderen in einer die Grenze zur strafbaren Körperverletzung berührenden Weise auch seine seelische und körperliche Gesundheit…“

(vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2001 -5 Sa 403/2000)

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das vollständige 50 DIN-A-4 Seiten umfassende Mobbing-Urteil können Sie kostenlos herunterladen. Bitte klicken Sie hier.

Weitere Informationen zu diesem Thema auf meiner Homepage unter den beiden Buttons „Aufsätze“ und „Links“.

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