Outsourcing

Outsourcing ist „in“. Der Begriff Outsourcing kommt aus Amerika und setzt sich aus den Worten outside resource using zusammen. Das kann übersetzt werden mit Ressourcen in die Verantwortung Dritter übergeben, um Unternehmensstrukturen o.ä. wirtschaftlich zu optimieren. Die Optimierung erfolgt durch die Nutzung externer Dienstleistungen oder Produktionen anstelle der bisherigen Erledigung im eigenen Betrieb.

Wird der Betrieb oder ein Teil des Betriebes verkauft oder verpachtet, greift der Arbeitnehmerschutz aus § 613 a BGB ein. Der Arbeitnehmer hat das Recht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber zu widersprechen. Der Widerspruch muß innerhalb von 3 Wochen erklärt werden. Der Widerspruch führt dazu, daß das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Der Arbeitgeber kann jedoch betriebsbedingt kündigen. Er braucht nicht einmal die Sozialauswahl zu treffen, wenn der Widerspruch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, was im Einzelfall zu prüfen wäre.

Der Bestandsschutz des Arbeitnehmers wird allerdings noch durch ein eigenständiges Kündigungsverbot des § 613 a Abs. 4 BGB erhöht. Danach dürfen weder der alte noch der neue Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kündigen.

Besondere Brisanz hat die neue Rechtsprechung für Dienstleistungsunternehmen wie z.B. Gebäudereinigungen. Kommt es dort nach Kündigung der Arbeitsverhältnisse zu einem Betriebsübergang weil ein Teil der alten Belegschaft von dem neuen Auftraggeber für dasselbe Objekt eingestellt wird, so haben die Arbeitnehmer einen Einstellungsanspruch.

Der neue Auftragnehmer muß dann jeden, der in der von ihm fortgeführten wirtschaftlichen Einheit beschäftigt war, auf dessen Verlangen zu unveränderten Arbeitsbedingungen einstellen (vgl. BAG Urt. v. 13.11.1997 – 8 AZR 295/95).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer berühmten und in der Fachliteratur äußerst umstrittenen Entscheidung festgestellt, daß selbst dann ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB gegeben sei, wenn nicht einmal Betriebsmittel auf den Auftraggeber übergehen (vgl. EuGH Urt. v. 14.04.1994 – Rs C 392/92 „Christel Schmidt“). Christel Schmidt war als einzige Reinigungskraft in der Filiale einer Sparkasse beschäftigt. Die Sparkasse übertrug eines Tages die Reinigungsarbeiten auf die Reinigungsfirma Spiegelblank. Der EuGH sah darin einen Betriebsübergang des Betriebsteils „Reinigungsarbeiten“. Wenn – so der EuGH – beim Fehlen sachlicher Betriebsmittel eines Betriebsteils – wie bei Reinigungsarbeiten – ein wesentlicher Teil der Belegschaft übernommen werde, reiche die bloße Funktionsübernahme aus, um dem Arbeitnehmer die Vergünstigungen des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB zukommen zu lassen. Das Arbeitsverhältnis von Christel Schmidt war also auf die Fa. Spiegelblank auch ohne deren Willen übergegangen. Das BAG hat sich der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. Deshalb wird in Fachkreisen mittlerweile Arbeitgebern geraten, überhaupt kein Personal einzustellen, das in der zuvor aufgelösten Abteilung beschäftigt war.

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