Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zur Weihnachts- gratifikation getroffen.

Ein Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre hinweg einer vom Arbeitgeber ausdrücklich als freiwillige Leistung bezeichneten Weihnachtsgratifikation der Freiwilligkeit nicht widersprochen hat, hat auf die Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.

Wenn der Arbeitgeber die Weihnachtsgratifikation also in diesem Jahr über- raschend kürzt oder ganz einstellt, geht er leer aus. Zwar entsteht durch die jährliche Zahlung einer Weihnachtsgrati- fikation ein Anspruch aus betrieblicher Übung dann, wenn der Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander vorbehaltlos gezahlt hat.

Der Arbeitnehmer erwirbt dadurch sogar einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung.

Wenn der Arbeitgeber jedoch die früheren Zahlungen der Weihnachtsgratifikation stets mit dem Hinweis verbunden hat, es handle sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung auf die – auch zukünftig – kein Anspruch besteht, dann hat er damit deutlich gemacht, daß er gerade keine betriebliche Übung und damit keinen arbeitsvertraglichen Anspruch entstehen lassen will.

Kurz gesagt führt die widerspruchslose Entgegennahme einer Weihnachtsgrati- fikation, die der Arbeitgeber unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt hat dazu, daß der Arbeitnehmer nach Ablauf von drei Jahren stillschweigend sein Einverständnis hiermit erklärt. Deshalb darf der Arbeitgeber von dem neu geschaffenen Vertrauenstatbestand ausgehen und die bisher freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation ohne Begründung kürzen oder ganz einstellen. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Fortzahlung der Weihnachtsgratifikation wurde deshalb folgerichtig in allen drei Instanzen abgewiesen. (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997 – 10 AZR 612/96)

Hans Georg Rumke, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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