Private Internetnutzung – Kündigung droht

Viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern für ihre Tätigkeit einen Internet-Zugang zur Verfügung.

Das Internet eröffnet dem Nutzer den Zugang zu nahezu allen Informationen, die weltweit verfügbar sind und stellt damit einen großen Anreiz dar. Nahezu jeder Arbeitnehmer mit Internet-Zugang hat auch schon einmal während der Arbeitszeit privat gesurft.

Wo liegt hier die Grenze des Erlaubten?

Die meisten Firmen verbieten schlichtweg die private Nutzung des Internets entweder durch Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Abmachungen. Dagegen haben kleine und mittelständische Firmen oftmals keine gesonderte Regelung.

Mit welchen arbeitsrechtlichen Sanktionen muss ein Mitarbeiter rechnen, der während seiner Arbeitszeit privat surft?

Verbot

Hier ist zu unterscheiden: Hat der Arbeitgeber ein Verbot der privaten Internetnutzungausgesprochen und verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, dann stellt diese unzulässige Privatnutzung eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die – je nach Einzelfall – eine Abmahnung oder Kündigung, in schwerwiegenden Fällen auch eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann.

Kein Verbot

Wenn eine klare betriebliche Regelung über die Privatnutzung fehlt, bedarf diese dennoch der vorherigen Genehmigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber das private Surfen grundsätzlich stillschweigend duldet.

Abmahnung erforderlich

Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, hat er regelmäßig den Arbeitnehmer vorher abzumahnen. Im Wiederholungsfall kann dann aber eine ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Kündigungsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in mehreren Entscheidungen mit diesem Thema zu befassen. Danach kann das Arbeitsverhältnis aus folgenden Gründen wegen privater Internetnutzung gekündigt werden:

a) Beim Herunterladen erheblicher Datenmengen aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, insbesondere, wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Systems verbunden sein kann oder andererseits es zu einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers kommen kann, wenn solche heruntergeladenen Daten rückverfolgt werden, z. B. weil strafbare oder pornographische Darstellungen heruntergeladen werden.

b) Bei privater Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses, weil dadurch dem Arbeitgeber möglicherweise zusätzliche Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch genommen hat.

c) Bei privater Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.

Einzelfall

Ob der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Regelmäßig ist eine Kündigung erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Ausnahmsweise ist eine Abmahnung aber entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Interessenabwägung

Auch dann, wenn an sich eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt, wird das Arbeitsgericht bei einer ausgesprochenen Kündigung immer eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Bei dieser letztlich entscheidenden Abwägung der beiderseitigen Interessen kommt es auf folgende Aspekte an:

a) die bisherige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses

b) die Position und die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers

c) die Schwere der Pflichtverletzung

d) die Art der Inhalte, mit denen sich der Arbeitnehmer während der Internetnutzung beschäftigt hat

e) ob eine Wiederholungsgefahr besteht

f) inwieweit das Arbeitsverhältnis bisher störungsfrei verlaufen ist

g) Lebensalter, Familienstand und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers

Je nachdem, wie die Interessenabwägung ausfällt, wird das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam ist oder nicht.

Wie man leicht an dem maßgebenden Kriterienkatalog erkennen kann, kommt es immer auf den Einzelfall an. Jeder Fall ist anders gelagert. Auch die Wertung des Arbeitsgerichts ist nicht – immer – vorhersehbar.

Rat

Im Ergebnis sollte es der Arbeitnehmer nicht darauf ankommen lassen. Oftmals ist der eigentliche Grund für die ausgesprochene Kündigung ein anderer. Der Arbeitgeber sucht dann nur noch nach einem „Aufhänger“. Beliebt sind hier Spesenabrechnungen aus der Vergangenheit, aber auch die Beschlagnahmung des PC oder Laptops, um dann mit Hilfe von IT-Spezialisten dem Arbeitnehmer Missbrauch während der Arbeitszeit vorwerfen zu können.

Deshalb rate ich: Surfen Sie während der Arbeitszeit nicht privat im Internet, es sei denn, der Arbeitgeber hat es ausdrücklich und schriftlich gestattet.

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