Prostituierte – Arbeitsrecht

Arbeitsrecht für Prostituierte
Bundestag verbessert rechtliche und soziale Situation von Prostituierten

Prostitution ist in Deutschland rechtlich zulässig. Schätzungen zufolge nehmen täglich eine Million Männer die Dienste von etwa 400.000 Prostituierten -überwiegend Frauen- in Anspruch.

Nach dem noch geltenden Recht ist die zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden geschlossene Vereinbarung sittenwidrig und damit rechtsunwirksam. Damit bleibt den Prostituierten der Zugang zur Sozialversicherung (Arbeitslosen- Kranken- und Rentenversicherung) verschlossen. Darüber hinaus ist nach bisher geltendem Recht die Schaffung angenehmer und erträglicher Arbeitsbedingungen als Förderung der Prostitution strafbar. Andererseits sind Prostituierte verpflichtet Steuern zu zahlen. Diese Doppelmoral soll nun ein Ende haben.

Der Bundestag hat am 17.10.2001 beschlossen, daß künftig die Prostitution grundsätzlich nicht mehr sittenwidrig ist. Daraus folgt, daß die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden rechtswirksam ist und die Prostituierten einen Rechtsanspruch auf das vereinbarte Entgelt haben. Sie können ihre Forderung -falls erforderlich- sogar beim Gericht einklagen.

Außerdem wird nach dem Willen des Gesetzgebers die Schaffung von Arbeitsplätzen für Prostituierte sowie die reine Vermittlung freiwilliger sexueller Leistungen künftig nicht mehr mit Strafe bedroht. Strafbar ist die Vermittlung nur noch dann, wenn „ein Element der Unfreiheit“ etwa durch die Wegnahme des Passes hinzukommt.

Ziel des Gesetzes ist es, die rechtliche und soziale Stellung der Prostituierten zu verbessern. In arbeitsrechtlicher Hinsicht ergeben sich hier interessante Fragen:

So hat die neue gesetzliche Regelung -die ab 1.1.2002 inkraft tritt- zur Folge, daß Prostituierte Arbeitnehmerinnen sein können. Es wird rechtlich zulässig sein, daß Prostituierte mit einem Bordellbesitzer, Saunaclub oder ihrem Zuhälter einen Arbeitsvertrag schließen und zwar mit allen Rechten und Pflichten eines üblichen Arbeitsverhältnisses für beide Seiten. Dadurch werden sie in die gesetzliche Sozialversicherung aufgenommen und haben zukünftig Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, Krankenversicherungsschutz, Zahlung von Arbeitslosengeld und Umschulung bei Arbeitslosigkeit sowie später Ansprüche auf Rentenzahlungen. Voraussetzung ist aber, daß der „Arbeitgeber“ das Arbeitsverhältnis bei der Sozialversicherung anmeldet und Beiträge zur Sozialversicherung abführt. Darüber hinaus sollte zur Absicherung für beide Seiten ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Angestellte Prostituierte haben einen Rechtsanspruch darauf, daß zumindest die wesentlichen Bedingenungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich vom „Arbeitgeber“ bestätigt werden.

Die neue gesetzliche Regelung hat zur Folge, daß es sogar möglich sein wird, daß junge Frauen sich beim Arbeitsamt melden und nach einem Ausbildungs- oder Praktikumsplatz zur Prostituierten nachfragen…Es ergeben sich weitere interessante Fragen: Kann z.B. zukünftig ein Bordellbesitzer das Arbeitsverhältnis mit einer angestellten Prostituierten kündigen, weil er eine jüngere Frau beschäftigen will, oder ist die ältere Prostituierte sozial schutzwürdiger ? Welche Kriterien gelten für die Leistungsbewertung in einem Arbeitszeugnis etc. ?

Im Rahmen der neu entstehenden Arbeitsverhältnisse soll der Arbeitgeber aber nur ein „eingeschränktes Weisungsrecht“ haben. So soll ein Bordellbesitzer zwar den Ort und die Arbeitszeit vorgeben dürfen. Er soll aber nicht vorschreiben können, für welche Kunden und für welche Sexualpraktiken die Prostituierte zur Verfügung stehen muß.

Bisher waren gute Arbeitsbedingungen in Luxus-Bordellen und Sauna-Clubs eher die Ausnahme. Der Grund lag darin, daß sich jemand strafbar machte und mit der Schließung seines Etablissements bedroht wurde, wenn er seinen Prostituierten mehr als das „bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt“ bot (vgl. § 180a Abs.1 Nr.2 StGB – „Förderung der Prostitution“). So galt als prostitutionsfördernd z.B. eine gehobene und diskrete Atmosphäre und ein aufwendiges Ambiente, in Einzelfällen auch schon die Bereitstellung von Kondomen. Damit soll nun Schluß sein. Denn die Bestrafung dieser an sich wünschenswerten Arbeitsatmosphäre war kontraproduktiv. Sie schränkte die Eigenverantwortlichkeit der Prostituierten ein und führte zu den unerwünschten Nebenerscheinungen des Rotlichtmilieus wie Drogenmißbrauch und Beschaffungskriminalität bis hin zum organisierten Verbrechen.

Der Wegfall dieser Strafbestimmung, die Aufhebung der Sittenwidrigkeit und der Einbezug in die Sozialversicherungssysteme bringt endlich eine Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Stellung der Prostituierten, die bisher nahezu rechtlos waren.

Aber eines ist klar: Die neue gesetzliche Regelung kommt nicht allen Prostituierten zugute. Sie betrifft nur diejenigen, die zukünftig als „Arbeitnehmerinnen“ in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch bleiben selbständige und illegal tätige Prostituierte außen vor. Die völlige Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung -wie sie von der PDS gefordert wurde- fand keine Mehrheit.

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