Provisionsanspruch auch bei Annahmeverzug

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt, obwohl dieser seine Arbeitsleistung angeboten hat, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer kann dann nach § 615 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Dazu gehören nach der jetzt ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) neben dem Gehalt auch die vereinbarten Provisionen (vgl. BAG, Urteil v. 11.08.1998, 9 AZR 410/97).

Der Kläger hatte als Verkaufsingenieur Anspruch auf ein monatliches Festgehalt und auf Verkaufsprovisionen. Die Arbeitgeberin, ein Maschinenbauunternehmen, hatte sich verpflichtet, neben dem monatlichen Gehalt auch einen Vorschuß auf die Provisionen des Klägers zu zahlen. Über den Vorschuß sollte jährlich abgerechnet werden. Die Arbeitgeberin stellte die Zahlungen ein und ging einige Monate später in Konkurs. Der Kläger nahm den Konkursverwalter auf Provisionszahlungen in Anspruch für die Monate, in denen er kein Konkursausfallgeld erhalten hatte.

Das BAG gab ihm in letzter Instanz Recht. Der Kläger habe auch Anspruch auf Provisionszahlungen. Wenn diese nur am Verkaufserfolg des Arbeitnehmers ausgerichtet seien, müßten sie geschätzt werden. Maßstab hierfür sei der vertraglich vereinbarte Provisionsvorschuß. Im übrigen werde der Anspruch des Verkaufsingenieurs weder durch den Annahmeverzug noch durch die schlechte Ertragslage des Maschinenbauunternehmens beeinflußt.

Teilen