Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Arbeitsgericht einer Partei Prozesskostenhilfe gewähren.
Diese Voraussetzungen sind folgende:
Die Partei muss nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen.
Die Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag beim Arbeitsgericht gewährt. In der Regel wird der Antrag vom beauftragten Rechtsanwalt nach den Angaben des Mandanten ausgefüllt. Die Angaben sind durch Belege glaubhaft zu machen.