Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer, der eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub antritt, verstößt in erheblichem Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen.

Jeder Arbeitnehmer kann erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses seinen vollen Urlaubsanspruch geltend machen (§ 4 Bundesurlaubsgesetz). Danach entsteht der Anspruch mit Beginn des Urlaubsjahres, also ab 01. Januar. Die Urlaubsgewährung erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Dieser hat die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz).

Der Arbeitnehmer darf seinen Urlaubsanspruch allerdings nicht im Wege der Selbsthilfe verwirklichen. Denn ein Selbstbeurlaubungsrecht steht ihm nicht zu.

Auch wenn der Arbeitgeber dem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers hätte nachkommen müssen, stellt der eigenmächtigte Urlaubsantritt regelmäßig sogar eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, wenn der Arbeitnehmer trotz der Ablehnung seines Urlaubsantrags sich einfach selbst beurlaubt und damit beharrlich seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt. Ob der Arbeitgeber in derartigen Fällen berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis fristlos außerordentlich zu kündigen oder zunächst eine Abmahnung aussprechen muß, hängt vom Einzelfall ab.

Hat der Arbeitgeber auf konkrete betriebliche Gründe hingewiesen, die einer Urlaubsgewährung entgegenstehen und dem Arbeitnehmer erläutert, er werde im Falle unberechtigten Urlaubsantritts  arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen, muß dem Arbeitnehmer klar sein, daß er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er sich trotzdem selbst beurlaubt.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber die Ankündigung des Arbeitnehmers, er werde trotz Ablehnung des Urlaubsantrages in Urlaub gehen, kommentarlos hinnimmt. In diesem Fall muß der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, daß er ohne Abmahnung fristlos gekündigt wird.

Wenn der Arbeitgeber außerordentlich kündigt, dann muß er die 2-Wochen-Frist des § 626 BGB beachten. Diese beginnt im Falle der Selbstbeurlaubung erst bei Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz, da es sich bei eigenmächtigem Urlaubsantritt um einen Dauertatbestand handelt.

Was soll also der Arbeitnehmer tun, dessen Urlaubsgesuch nach seiner Auffassung zu Unrecht abgelehnt wird? Ihm bleibt nur die Möglichkeit, seinen Anspruch beim Arbeitsgericht durchzusetzen, wegen der Eilbedürftigkeit ggf. durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.

Kann der Arbeitnehmer wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nur teilweise oder gar nicht mehr nehmen, so hat er einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, d.h. der Arbeitgeber muß ihm die nicht gewährten Urlaubstage vergüten und zwar einschließlich des anfallenden Urlaubsgeldes.

 

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