Surfen im Internet – kein Grund für außerordentlichen Kündigung

Privates Surfen im Internet – kein Grund für außerordentlichen Kündigung –

 

Wie würden Sie entscheiden? Ist die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt, der in einem Jahr ca. 100 Stunden im Internet privat gesurft hatte?

Das Arbeitsgericht Wesel hielt die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam (Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 21.03.2001 – Az.: 5 Ca 4021/00).

Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, hat in zwei Stufen zu erfolgen. Zunächst ist zu klären, ob ein bestimmter Sachverhalt „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben. In einer zweiten Stufe ist zu untersuchen, ob unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen die konkrete außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht.

Das Arbeitsgericht Wesel kam im konkreten Fall zu der Annahme, daß schon auf der ersten Stufe kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Deshalb sei die außerordentliche Kündigung rechtswidrig und unwirksam gewesen.

Das Arbeitsgericht stellt zunächst fest, daß bislang in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, in wie weit die private Nutzung des Internets eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstelle, die eine (ordentliche oder außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne.

Vergleichbar mit dem privaten Internetsurfen sei das private Telefonieren am Arbeitsplatz. Beim privaten Telefonieren am Arbeitsplatz sei anerkannt, daß eine Kündigung dann gerechtfertigt sein könne, wenn ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers vorliege und der Arbeitnehmer dieses Verbot trotz einer vorangegangenen Abmahnung nicht beachte.

Sei dagegen privates Telefonieren ausdrücklich erlaubt oder über längere Zeit widerspruchslos vom Arbeitgeber geduldet worden, könne der Arbeitnehmer dennoch nicht davon ausgehen, daß er beliebig oft und lange am Arbeitplatz privat telefonieren dürfe. Wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen mußte, daß sein Verhalten vom Arbeitgeber nicht mehr toleriert werde, dann könne ein solches Verhalten nach einer einschlägigen Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchaus rechtfertigen.

Die gleichen Grundsätze gelten, wenn ein Arbeitnehmer etwa entgegen eines ausdrücklichen Verbots und mehrerer einschlägiger Abmahnungen immer wieder private Kopien auf dem betrieblichen Kopiergerät angefertigt hatte. Auch dann sei eine – gegebenenfalls sogar außerordentliche – Kündigung gerechtfertigt (vgl. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.03.1980 – Az.: 12 Ca 3/80).

Für das private Internetsurfen ergeben sich daraus folgende Grundsätze:

Hat der Arbeitgeber das private Surfen verboten und verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, so stellt dieses Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Hat der Arbeitgeber dagegen die private Nutzung gestattet oder über einen längeren Zeitraumgeduldet, kommt eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen mußte, daß der Arbeitgeber das Ausmaß seiner privaten Nutzung nicht mehr dulden würde.

In jedem Fall wäre aber vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 1997 entschieden, daß auch bei Störungen im Vertrauensbereich zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muß. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und erwartet werden kann, daß er sich danach vertragsgerecht verhält und so das Vertrauen wieder hergestellt ist. Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar war und die Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

In dem hier zu entscheidenden Fall der privaten Internetnutzung hatte der Arbeitgeber kein ausdrückliches Verbot erteilt. Auch hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht abgemahnt. Der Umfang der Nutzung von 100 Stunden in einem Jahr mache – so das Arbeitsgericht Wesel – die Abmahnung nicht entbehrlich. Bei einer solchen Nutzung sei für den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen werde. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil der Arbeitgeber den Internetanschluß neu installiert hatte. Der Arbeitnehmer befasse sich in einer spielerischen Anlernphase besonders intensiv mit dem Internet, wobei er naturgemäß auch in seinem privaten Interessenbereich surfe. Hinzu komme, daß der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum keine Rechenschaft über Art und Umfang der Nutzung verlangt hatte. Deshalb habe der Arbeitnehmer davon ausgehen können, daß er auch in gewissem Umfang privat den betrieblichen Internetanschluß nutzen dürfe.

Die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt, da noch keine höherrichterliche Entscheidung vorliegt. Es kann jedoch erwartet werden, daß zukünftige Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts die hier skizzierte Linie fortsetzen werden. Die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hannover hatten bereits früher unabhängig voneinander die Auffassung vertreten, daß jedenfalls häufige Privattelefonate, selbst wenn sie in Maßen gestattet waren, eine Kündigung zur Folge haben können. (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.1963, Betriebs Berater 1963, 732; LAG Hannover, Urteil v. 13.01.1998, AZ: 4 Ca 30/96).

Deshalb wird ein Arbeitnehmer damit rechnen müssen, daß unerlaubtes oder übermäßiges privates Surfen im Internet nach erfolgter Abmahnung die Kündigung zur Folge haben kann.

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