Tariflohn

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den tariflich festgelegten Lohn, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Der Tarifvertrag gilt

– zeitlich

– räumlich

– fachlich

– persönlich

für das Arbeitsverhältnis

b) Es besteht Tarifbindung durch

– beiderseitige Verbandsmitgliedschaft

oder – Allgemeinverbindlicherklärung

oder – Einbeziehung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag

Wenn keine Tarifbindung besteht, hat der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf den Tariflohn, so daß auch eine untertarifliche Entlohnung möglich ist.

1. Keine Tarifbindung

Der nicht in der Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer kann sich auch nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen. Das selbe gilt, wenn der Arbeitgeber nicht dem tarifschließenden Verband angehört. Auch dann kann im Arbeitsvertrag eine Vergütung vereinbart werden, die unterhalb der tariflichen Vergütung liegt. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Tariflohn bezahlt hat, begründet dies keine betriebliche Übung, eine Tariferhöhung aufgrund eines neuen Tarifvertrages vorzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien keine Tarifbindung besteht.

2. Tarifbindung besteht

Ist die Tarifbindung allerdings gegeben – meist durch Inbezugnahme im Arbeitsvertrag oder durch Allgemeinverbindlicherklärung – so gilt der Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz unmittelbar und zwingend. Der Tariflohn ist dann Mindestlohn. Individuelle Vereinbarungen über die Vergütung sind nur wirksam, wenn sie gleich oder besser sind als im Tarifvertrag geregelt.

3.Ausnahme

Abweichend kann nur der Tarifvertrag selbst eine sogenannte Öffnungsklausel enthalten. Das heißt – im Tarifvertrag ist ausnahmsweise geregelt, daß auch Vergütungs-vereinbarungen möglich sind, die unterhalb des Tariflohnes liegen.

Fazit: Wenn Sie Arbeitnehmer sind, klären Sie vor dem Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses, ob und ggf. welcher Tarifvertrag anwendbar ist. Fragen Sie den Personalchef oder Arbeitgeber. Lassen Sie sich dies im Arbeitsvertrag schriftlich bestätigen und bitten Sie um Aushändigung des Tarifvertrages.

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