Jeder
Arbeitnehmer hat bei Beendig- ung seines Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf
ein Zeugnis. In der Regel stellt der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aus, das sich
auch auf die Beurteilung der Führung und Leistung erstreckt. Während eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis aus "triftigen
Gründen" verlangen, etwa dann, wenn er sich um eine neue Stelle bewerben will. Ist
ein Arbeitsverhältnis gekündigt, ist ein qualifiziertes Zeugnis mit Ablauf der
Kündigungsfrist auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien im
Kündigungsschutzprozeß über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten.
Welchen Inhalt ein Zeugnis haben soll, ist
nicht vorgeschrieben. Es soll lediglich Angaben enthalten über die Art, Dauer, Leistung
und Führung des zu beurteilenden Mitarbeiters. In der Praxis hat sich ein Verhaltenskodex
herausgebildet. Danach ist ein qualifiziertes Zeugnis schriftlich zu erteilen. Es enthält
Angaben zur Person von Arbeitgeber und Arbeit- nehmer, Ort und Zeitpunkt der
Ausstellung, Angaben über die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, Funktionsbezeichnung
und Aufgaben- beschreibung, die Beurteilung der erbrachten Leistung und Einsatz-
bereitschaft sowie Verhaltensbewertung gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern. Als
Schlußsatz sind Angaben über den Grund des Ausscheidens, Dankesformel und
Zukunftswünsche üblich. Allgemein gilt der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung aus
der Sicht eines verständigen Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 29.07.1971, EzA § 630 BGB
Nr. 1).
Der Arbeitgeber muß wahrheits- gemäße
Angaben machen, er hat sie aber bei ungünstigen Aussagen möglichst schonend zu
formulieren. Die Wahrheitspflicht geht dem Wohlwollen vor, was meist in der Praxis nicht
genügend beachtet wird. Dabei steht dem Arbeitgeber hinsichtlich der Formulierung ein
weiter Beurteilungsspielraum zu. Der Leistungsbewertung kommt entschei- dende Beurteilung
zu, die in einer Notenskala wie folgt abgestuft ist:
- sehr gut: "Stets/jederzeit zu
unserer vollsten Zufriedenheit"
- gut: "Zur vollsten oder stets zur vollen Zufriedenheit"
- befriedigend: "Stets zu unserer Zufriedenheit"
- ausreichend: "Zu unserer Zufriedenheit"
- mangelhaft: "Insgesamt zu unserer Zufriedenheit"
- ungenügend: "Er/Sie war bemüht, die Ihm/Ihr gestellten Aufgaben zu
erfüllen" |
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Im Zeugnis
sind Angaben über außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers zu unterbleiben ebenso
Angaben über gewerkschaftliche Tätigkeit oder Betriebsratstätigkeit. Der Beendigungs-
grund soll nur auf Verlangen des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufgenommen werden, was sich
bei betriebsbedingten Kündigungen empfiehlt. Auch das Ausstellungsdatum soll wahr sein,
also das tatsächliche Datum der Ausstellung enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
ein bereits früher ausgestelltes Zeugnis lediglich berichtigt wird. Kein Anspruch besteht
auf die Wunsch- formel: "Wir wünschen Ihnen für Ihren privaten und beruflichen
Lebensweg alles Gute und viel Erfolg". Das Zeugnis ist auf einem Firmenbogen
auszustellen, wobei das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt wird. Schließlich ist das
Zeugnis vom Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Enthält es
Schreibfehler, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein neues fehlerfreies Zeugnis
verlangen.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist der
Arbeitgeber für den Zeugnisinhalt beweispflichtig (vgl. BAG Urteil vom 17.02.1988 EzA, §
630 BGB Nr. 12).
Der Arbeitgeber braucht das Zeugnis ansich
nur auszustellen und bereitzuhalten. Der Arbeit- nehmer muß es bei ihm abholen
(Holschuld). In der Praxis wird das Zeugnis allerdings zumeist an den Arbeitnehmer
versandt oder an einem der letzten Arbeitstage übergeben.
Es kommt immer häufiger vor, daß
Arbeitgeber das Zeugnis nicht spätestens am letzten Arbeits- tag übergeben, etwa weil
der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung durch eine Kündigungs- schutzklage wehrt, und
der Arbeitgeber "es ihm zeigen will". In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer
Schadenersatz verlangen. Er muß dann aber beweisen, daß ein bestimmter neuer Arbeitgeber
bereit gewesen wäre ihn einzustellen und nur wegen eines fehlenden Zeugnisses einen
anderen Arbeitnehmer vorgezogen hat.
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