Überstunden abzeichnen lassen

Mindestens einmal in der Woche kommt ein Mandant zu mir mit einem altbekannten Problem: Er möchte, dass seine Überstunden bezahlt werden.
Damit hat der Mandant die Türe zu einem großen Problem geöffnet.
Denn das Begehren, nun endlich die Früchte der oftmals monate- oder jahrelang geleisteten Überstunden zu ernten, ist meistens vergeblich.

Warum?

Schuld ist eine prozessuale Regelung. Diese besagt, dass jeder, der einen Anspruch vor Gericht geltend macht, diesen Anspruch auch beweisen muss, wenn er bestritten wird.

Und regelmäßig werden die geleisteten Überstunden bestritten. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass der Arbeitnehmer überhaupt Überstunden geleistet hat. Und wenn er tatsächlich welche geleistet haben sollte, wird regelmäßig die Anzahl der Überstunden bestritten.
Das ist prozessuale Taktik.
Jetzt hat der Arbeitnehmer ein echtes Problem. Denn er muss jede einzelne Überstunde beweisen.

Regelmäßig kommt die Argumentation des Arbeitnehmers, er habe sich jede einzelne Überstunde aufgeschrieben und sorgfältig in einem Notizbuch notiert.
Dann muss ich ihm als verantwortlicher Arbeitsrechtler regelmäßig sagen: „Das reicht nicht!“ Denn derartige eigene Aufzeichnungen sind kein ausreichender Beweis dafür, dass diese Überstunden auch tatsächlich geleistet wurden. Vor dem Arbeitsgericht wird das nicht anerkannt. Denn jeder kann für sich eine Aufzeichnung erstellen. Eine Aufzeichnung ist nur ein Stück Papier mit Zahlen darauf. Ein derartiges Papier erlangt nur dann Beweiskraft, wenn es regelmäßig vom Arbeitgeber abgezeichnet wird. Durch seine Unterschrift erkennt dann der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum diese Überstunden geleistet hat.

Daraus folgt mein dringender Rat:

„Lassen Sie sich die geleisteten Überstunden mindestens zum Ende einer jeden Woche vom Arbeitgeber quittieren und zwar durch seine Unterschrift.“

Neben der Unterschrift sollte der Zusatz stehen:

„Diese Überstunden wurden mit meinem Einverständnis geleistet und werden anerkannt“
Ort, Datum, Unterschrift

Jetzt sind Sie als Arbeitnehmer auf der sicheren Seite.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit mittels elektronischer Zeiterfassungssysteme registriert, können Sie regelmäßig davon ausgehen, dass die Erfassung korrekt erfolgt und auch regelmäßig monatlich abgerechnet wird.

Wenn dies aber nicht der Fall ist, müssen Sie als Arbeitnehmer nicht nur beweisen, dass eine bestimmte Anzahlt von Überstunden geleistet wurde, sondern darüber hinaus auch, dass der Arbeitgeber genau diese Überstunden angeordnet hat bzw. dass diese Überstunden mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet wurden.

Sie sehen schon: Die Hürden beim Arbeitsgericht sind sehr hoch. Besonders ärgerlich ist dies, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Erst jetzt kommen viele Arbeitnehmer auf die Idee, sich gegen die Kündigung zu wehren und ihre Überstundenbezahlung einzufordern. Als verantwortlicher Arbeitsrechtler muss ich den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für geleistete Überstunden regelmäßig vergeblich sein wird. Im besten Falle kann ein Vergleich geschlossen werden, der regelmäßig vom Arbeitnehmer als „fauler Kompromiss“ bezeichnet wird. Und zwar zu Recht.

Also: Beachten Sie bitte, dass geleistete Überstunden regelmäßig vom Arbeitgeber angeordnet werden müssen und deren Anfall und Anzahl nachträglich (zeitnah) schriftlich akzeptiert werden müssen.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt
Hans-Georg Rumke
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