Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neueren Entscheidung zur Frage unter welchen Umständen die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist, Stellung genommen. Danach gilt folgendes:

1. Grundsätzlich stellt die (versteckte) Videoüberwachung am Arbeitsplatz einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte dar (Art. 2, Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, allgemeines Persönlichkeitsrecht).

2. Dieser Eingriff ist dann zulässig, wenn er durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (Art. 12 und 14 GG).

3. In jedem Fall ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muß geeignet, erforderlich und angemessen sein.

4. Durch die Videoüberwachung wird in schwerwiegender Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Diese werden einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Der Arbeitnehmer wird zum Objekt der Überwachungstechnik, was zu einer erhöhten Abhängigkeit und zur Behinderung der freien Entfaltung der Persönlichkeit führt.

5. Das BAG hält die Videoüberwachung von Arbeitnehmern aber dann für zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (vgl. auch BAG, Urt. v. 27.3.2003 – 2 AZR 51/02). Dabei ist die Videoüberwachung des Arbeitgebers aber nicht schon aufgrund des Hausrechts gestattet.

6. Nach Auffassung des BAG ist die Videoüberwachung aber dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht wisse, wann die Kamera eingeschaltet wird, wenn die Überwachung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist und kein begründeter Anfangsverdacht vorliegt. Die Arbeitnehmer seien einer Überwachung selbst dann ausgesetzt, wenn sich kein einziger von ihnen etwas habe zuschulden kommen lassen. Außerdem führe die vielseitige Anwendung digitaler Videoüberwachungssysteme zu einer erhöhten Persönlichkeitsverletzung bei den betroffenen Arbeitnehmern.

(vgl. BAG, Beschluß vom 29.6.2004, Az.: 1 ABR 21/03)

7. Im Ergebnis wird es entscheidend darauf ankommen, ob der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht auf eine Straftat zu seinen Lasten hat oder ob er die Arbeitnehmer lediglich „überwachen“ will.

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