Anspruch auf Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist eine Einmalzahlung, die der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer aus Anlaß des Weihnachtsfests leistet. Üblich ist die Auszahlung gemeinsam mit dem Novembergehalt. Das Weihnachtsgeld ist zugleich eine Gratifikation (Weihnachtsgratifikation). Grund für die Zahlung ist die Anerkennung für geleistete Dienste sowie Anreiz für weitere Betriebstreue. Außerdem soll dem Arbeitnehmer eine besondere Festtagsfreude gemacht und ein Beitrag zu den vermehrten Angaben im Zusammenhang mit den Festtagen gewährt werden. Das Weihnachtsgeld ist zu unterscheiden von dem 13. Monatsgehalt und der Jahressonderzahlung.

1. Rechtsgrundlagen

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. Viele Wirtschaftszweige enthalten tarifliche Regelungen. Der Anspruch kann sich daneben auch aus einerBetriebsvereinbarung ergeben, wenn eine tarifliche Regelung fehlt. Nicht selten enthält auch derindividuelle Arbeitsvertrag eine Regelung über die Zahlung von Weihnachtsgeld. Wenn der Arbeitgeber 3 Jahre hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt hat, entsteht auch ein Anspruch für das laufende Jahr. In diesem Fall ist für den Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entstanden, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft binden, sog. Anspruch kraft betrieblicher Übung. Achtung: Kein Vertrauenstatbestand erwächst dann, wenn der Arbeitgeber zwar dreimal hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt hatte, aber jeweils in unterschiedlicher Höhe. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nur darauf vertrauen, daß er jeweils nur für das gegenwärtige Jahr das Weihnachtsgeld erhält.

Wichtig: Der durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung entstandene Anspruch kann vom Arbeitgeber wieder beseitigt werden, wenn er nun seinerseits über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen gibt, daß er eine entsprechende betriebliche Übung nicht weiter gelten lassen will, indem er die Zahlung einstellt und der Arbeitnehmer über den gesamten Zeitraum von drei Jahren nicht widerspricht.

Eine weitere Rechtsgrundlage für den Anspruch auf das Weihnachtsgeld ist derGleichbehandlungsgrundsatz. Danach darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich vom Bezug des Weihnachtsgeldes ausschließen, wenn er anderen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zahlt. Der Arbeitgeber darf also nicht unterscheiden z.B nach Herkunft, Geschlecht, Gewerkschaftszugehörigkeit, Teilzeitarbeit, geringfügigem Beschäftigungsverhältnis etc.. Auch eine Unterscheidung nach Angestellten und Arbeitern ist unzulässig.

Allerdings kann der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer vom Bezug von Weihnachtsgeld vertraglich ausschließen, denen er aus personen- ,verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gekündigt hat oder die selbst gekündigt haben. Dieser Ausschluß muß allerdings zuvor eindeutig arbeitsvertraglich vereinbart sein.

Wurde die Zahlung des Weihnachtsgeldes ohne die genannten Rechtsgrundlagen freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt, so steht es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er auch in diesem Jahr das Weihnachtsgeld zahlen will oder nicht. Ein Rechtsanspruch besteht für die Arbeitnehmer nicht.

2. Höhe der Weihnachtsgratifikation

Die Höhe der Weihnachtsgratifikation bemißt sich nach der Vereinbarung oder der bisherigen betrieblichen Übung. Üblich ist oft die Zahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.

3. Anteilige Zahlung und Wegfall des Anspruchs

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres oder dem festgelegten Stichtag aus, stellt sich die Frage, ob ihm das Weihnachtsgeld anteilig zusteht. Hier ist zu unterscheiden: Handelt es sich um ein echtes 13. Monatsgehalt, besteht ein anteiliger Zahlungsanspruch (z.B. Austritt 30.09. Anspruch in Höhe von 9/12 des Gesamtanspruchs). Andererseits setzt der Anspruch auf Zahlung desWeihnachtsgeldes regelmäßig voraus, daß das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag (z.B. 30.11.) noch besteht oder ungekündigt besteht. Fehlt eine derartige Stichtagsregelung, muß das Arbeitsverhältnis jedenfalls zu Weihnachten noch bestehen. Denn der Arbeitgeber, der Weihnachtsgeld in Form einer Gratifikation zusagt, kann frei bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er zahlen will. Er kann insbesondere auch festlegen, daß er Weihnachtsgeld nur an solche Arbeitnehmer zahlt, die zu einem bestimmten Stichtag noch in einem (ungekündigten) Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen.

4. Rückzahlungsklauseln

Häufig wird die Zahlung der Weihnachtsgratifikation mit einer Rückzahlungsklausel verbunden. Danach soll der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn er in der nächsten Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Rückzahlungsklauseln sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Das BAG hat hier folgende Grundsätze aufgestellt:

– Eine Weihnachtsgratifikation bis zu EUR 100,00 darf nicht zurückgefordert werden

– Bei einer Weihnachtsgratifikation von weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindungsfrist bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig

– Beträgt die Weihnachtsgratifikation ein Monatsgehalt und mehr, ist die Bindung bis zum 30.06. des Folgejahres zulässig

Sind zu lange Rückzahlungsfristen vereinbart worden, sind diese nichtig. Der Arbeitnehmer darf die gezahlte Gratifikation behalten.

Die Regelungen zum Weihnachtsgeld sind außerordentlich vielfältig und kompliziert, da eine gesetzliche Regelung fehlt. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Deshalb empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Rechtsgrundlage.

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