Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist eine besondere Gratifikation in Form einer Sonderzuwen- dung des Arbeitgebers an den Arbeitneh- mer. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes kann sich ergeben aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, aus einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung, der betrieblichen Übung sowie des Gleichbehandlungs- grundsatzes.

Das Weihnachtsgeld ist sowohl eine Belohnung für die erbrachte Betriebstreue als auch Anreiz für die Zukunft. In den meisten Arbeits- oder Tarifverträgen ist deshalb eine Rückzahlungsklausel vereinbart, etwa dahingehend, daß der Auszahlungsanspruch nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und nicht bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Derartige Vereinbarungen sind zulässig, sie müssen aber eindeutig abgefaßt sein. Höhe der Rückzahlung und Bindungszeitraum müssen klar festgelegt sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu folgende Rechtsgrundsätze entwickelt:

– Rückzahlungsvorbehalte bei Weihnachtsgratifikationen bis zu einem Betrag von DM 200,00 sind regelmäßig unwirksam

– übersteigt die Weihnachtsgratifikation DM 200,00, erreicht aber keinen Monatsbe- zug,so ist eine Bindung bis zum 31.03. des Folgejahres regelmäßig zumutbar

– erhält der Arbeitnehmer einen ganzen Monatsbezug, dann kann die Bindungswirkung den 31.03. des Folgejahres übersteigen.

Sind zu lange Rückzahlungsfristen vereinbart worden, so sind diese nichtig. Der Arbeitnehmer der die rechtlich zulässigen Bindungsfristen nicht einhält, muß die Weihnachtsgratifikation in voller Höhe zurückzahlen. Der Arbeitgeber kann sie vom Restlohn einbehalten.

Das Bundesarbeitsgericht hält es für zulässig, diejenigen Mitarbeiter, die an einem bestimmten Stichtag (z.B. 01.12.) in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, vom Bezug des Weihnachtsgeldes auszuschließen.

Denn das Weihnachtsgeld soll auch Anreiz für eine künftige Betriebstreue sein. Einen solchen Anreiz kann es gegenüber bereits ausgeschiedenen oder in Kürze ausscheidenden Mitarbeitern nicht mehr entfalten. Der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entfällt aber dann, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne daß ihm der Arbeitnehmer hierfür einen Anlaß gegeben hat oder die Kündigung unwirksam war, die Parteien aber später einen Aufhebungsvertrag schließen. Entgegenstehende tarifliche Regelungen sind unwirksam.

Scheidet ein Arbeitnehmer vor dem Stichtag aus, so hat er Anspruch auf Auszahlung eines Teilbetrages. Der Teilbetrag bemißt sich aus dem Verhältnis des Gesamtanspruchs zur tatsächlichen Arbeitsdauer, und zwar für jeden Monat der Arbeitsleistung 1/12 des Weihnachtsgeldes.

Teilen