Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit ist es oft sinnvoll, daß der Arbeitnehmer behutsam und stufenweise in das Erwerbsleben wieder eingegliedert wird.

Der § 74 SGB V bestimmt hierzu, daß der behandelnde Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerken soll, ab wann und in welchem Umfang der arbeitsunfähige Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit wieder teilweise verrichten kann. Der Arbeitnehmer soll sich auf diesem Wiedereingliederungsplan dahin erklären, daß er mit dem ärztlichen Vorschlag einverstanden ist.

Auch der Arbeitgeber soll sich hierzu schriftlich äußern. Er hat die Wahl, ob er mit dem Wiedereingliederungsplan einverstanden ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen einverstanden ist oder diesen gänzlich ablehnt. Der Arbeitgeber kann zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme jedenfalls nicht gezwungen werden. Wenn beide Arbeitsvertragsparteien einverstanden sind, schließen sie über die stufenweise Wiedereingliederung einen Vertrag eigener Art im Sinne des § 305 BGB. Gegenstand dieses Vertrages ist nicht der ursprüngliche Arbeitsvertrag, sondern einzig und allein die berufliche Rehabilitation des Arbeitnehmers. Es erfolgt kein Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Entgelt. Die Hauptleistungspflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis ruhen jetzt. Der Arbeitgeber schuldet nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eine Vergütung, obwohl dies üblich ist. (Der Arbeitnehmer erhält weiterhin von seiner Krankenkasse Krankengeld.) Andererseits ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Er kann die Wiedereingliederung jederzeit abbrechen, wenn er sich den Anforderungen nicht gewachsen fühlt. Der Arbeitgeber wiederum ist berechtigt, sich bei Vorliegen unerwarteter Schwierigkeiten seinerseits von der Wiedereingliederung zu lösen.

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