Zugang der Kündigungserklärung

Oftmals scheitern Kündigungen an den äußerst strengen Formvorschriften. Nachstehend einige Tipsworauf Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer achten sollten, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird:

 

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist grundsätzlich formlos wirksam. Es sei denn, ein Ausbildungsverhältnis wird gekündigt (hier ist auch die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe erforderlich). Auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann ausnahmsweise die Schriftform vorgeschrieben sein. Es muß klar sein, ob eine außerordentliche fristlose oder eine ordentliche Kündigung gewollt ist. Die Angabe der Kündigungsgründe ist im einzelnen nicht erforderlich. Allerdings kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser ihm die Gründe für eine außerordentliche Kündigung unverzüglich mitteilt (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgebend. In einem Arbeitsgerichtsverfahren muß der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Zugangs beweisen, wenn der Arbeitnehmer bestreitet, eine Kündigung überhaupt erhalten zu haben.

Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer gegenüber persönlich ausgesprochen oder diesem dasKündigungsschreiben ausgehändigt, so wird die Kündigung sofort wirksam. Dies gilt auch dann, wenn sie einem ausländischen Arbeitnehmer ausgehändigt wird, der das Schriftstück nicht lesen kann.

Ist der Empfänger der Kündigung nicht anwesend, wird diese erst mit ihrem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Es gilt allgemein, daß eine Erklärung dem Empfänger dann zugegangen ist, wenn sie so in dessen Machtbereich gelangt ist, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte. Nicht notwendig ist, daß er auch tatsächlich vom Inhalt Kenntnis nimmt. Das Risiko des Zugangs trifft den Arbeitgeber. Wenn er einen gewöhnlichen Brief zur Post aufgibt, gibt es also keinen Anscheinsbeweis dafür, daß der Brief auch tatsächlich zugegangen ist. Der Absender trägt das Risiko, wenn der Brief auf dem Postweg verloren geht oder wegen ungenügender Frankierung sowie falscher Anschrift den Empfänger nicht erreicht.

Will der Arbeitgeber daher sicherstellen, daß sein Kündigungsschreiben wegen drohenden Fristablaufs den Arbeitnehmer noch rechtzeitig erreicht, sollte er das Schreiben durch Boten zustellen lassen. Der Arbeitgeber beauftragt hierzu einen oder besser zwei besonders zuverlässige Arbeitnehmer mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbrief- kasten des Arbeitnehmers wie folgt: Beide Boten lesen das Kündigungsschreiben. Danach wird es in ihrem Beisein in einen Umschlag gesteckt. Einer der Boten protokolliert dann den Zugang beim Empfänger mit Angabe der beteiligten Personen sowie Datum und Uhrzeit.

Bei Zustellung in den Hausbriefkasten ist darauf zu achten, daß das Kündigungs- schreiben erst dann zugeht, wenn üblicherweise der Hausbriefkasten nach den allgemeinen Postzustellungszeiten geleert wird. Bei Zustellung am Nachmittag geht das Schreiben also erst am nächsten Tag zu.

Soll das Kündigungsschreiben in der Wohnanschrift persönlich überreicht werden, ist der Empfänger aber nicht anwesend, so ergeben sich weitere Zustellprobleme: Wird das Kündigungs- schreiben dem Ehegatten oder einem in der Wohnung des Empfängers lebenden Familienangehörigen ausgehändigt, so ist dieser Empfangsbote und das Schreiben gelangt in den Machtbereich des Empfängers. Allerdings trägt der Adressat das Risiko, daß der Empfangsbote die Erklärung nicht, verspätet oder falsch weiterleitet. Lehnt der Empfangsbote überhaupt die Annahme des Kündigungsschreibens ab, gilt es nicht als zugegangen.

Bei Zustellung per Einschreiben mit Rückschein ist grundsätzlich erforderlich, daß der Brief selbst den Empfänger erreicht (vgl. BAG vom 20.07.1979 EzA § 130 BGB Nr. 5). Durch den Rückschein kann der Arbeitgeber den Zugang beweisen. Erhält der Empfänger wegen Abwesenheit aber lediglich einen Benachrichtungsschein der Post, so ist die Kündigung noch nicht zugegangen, sondern erst mit der tatsächlichen Aushändigung des Briefes (vgl. BAG vom 15.11.1962 AP Nr. 4 zu § 130 BGB). Jedoch kann die Nichtabholung oder bewußt verspätete Abholung von der Post rechtsmißbräuchlich sein mit der Folge, daß wegen Zugangsvereitelung die Kündigungserklärung doch als zuge- gangen gilt (vgl. BAG vom 27.10.1982, NJW 1983, 929).

Schließlich kann das Kündigungsschreiben auch dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung übergeben werden (§ 132 Abs. 1 BGB), der den Zustellvorgang protokolliert.

Alles in allem erscheint die Zustellung durch zwei beauftragte zuverlässige Mitarbeiter früh morgens in den Briefkasten des Kündigungsempfängers bei deren vorheriger Kenntnisnahme des Wortlauts und anschließender Protokollierung des Zustellvorgangs die sicherste Maßnahme, eine Kündigung wirksam werden zu lassen.

Die Sicherstellung des Zugangs zu einem bestimmten Zeitpunkt ist besonders in den Fällen bedeutsam, in denen „in letzter Minute“ gekündigt wird und andererseits bei Versäumung der Kündigungsfrist der Kündigungstermin sich um Monate verschieben würde, z.B. Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartal: Kündigung muß spätestens am 31.03. zugehen, damit sie zum 30.06. wirksam wird. Daher haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein dringendes Interesse an der Feststellung, ob eine so wichtige Erklärung wie die Kündigung auch tatsächlich fristgerecht zugestellt wurde oder nicht.

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