Abfindung – Teil I

Allgemeines und steuerliche Auswirkungen

Das Kündigungsschutzgesetz soll dem Schutz des Arbeitsplatzes dienen. Nach Möglichkeit soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Die Realiltät sieht allerdings anders aus. Die meisten Arbeitnehmer wehren sich heute gegen eine Kündigung und erheben vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage. Etwa 60 % aller Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind Kündigungsschutzklagen. Der betroffene Arbeitnehmer kann zur Rechtsberatungsstelle des Arbeitsgerichts gehen und selbst Klage einreichen oder einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wenn die finanziellen Verhältnisse eine Prozeßführung nicht zulassen, wird der Rechtsanwalt gleichzeitig mit der Klage einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, gewährt das Arbeitsgericht Prozeßkostenhilfe entweder in der Form, daß der Arbeitnehmer die Prozeßkosten in zumutbaren Raten abzahlt oder – bei erhöhter Bedürftigkeit etwa wegen Arbeitslosigkeit – überhaupt keine Raten zu zahlen hat. In diesem Fall ist die Prozeßführung für den Arbeitnehmer kostenlos. Der Rechtsanwalt rechnet seine Gebühren und Auslagen unmittelbar mit der Staatskasse ab.

Kündigungsstreitigkeiten werden meist – oft schon im Gütetermin – zwischen den Parteien verglichen. Der Prozeßvergleich ersetzt alle Formen. Er beendet den Rechtsstreit und bildet einen vollstreckbaren Titel, aus dem der Arbeitnehmer – falls der Arbeitgeber nicht freiwillig zahlt – gegen den Arbeitgeber die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Die Höhe der Abfindung kann zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Dabei hat sich als Faustregel für die Berechnung bei offenem Prozeßausgang ½ Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr bewährt. Bei geschicktem Verhandeln und je nach Prozeßlage kann der Rechtsanwalt eventuell auch mehr erreichen. Abfindungen sind nach neuester Regelung gem. § 3 Nr. 9 EStG bis zu DM 16.000,00 steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag DM 20.000,00, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis 20 Jahre bestanden, so beträgt der steuerfreie Höchstbetrag DM 24.000,00. Übersteigende Beträge können nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sein.

Der Arbeitgeber muß die Freitbeträge bei der Lohnsteuerberechnung für den Arbeitnehmer berücksichtigen. Ist dies unterblieben, kann dies auch noch bei der Einkommensteuerveranlagung im Zuflußjahr geschehen.

Im 2. Teil  werden die sozialrechtlichen Auswirkungen der Abfindung näher erläutert, also die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld und das Ruhen des Arbeitslosengeldes.

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