Abgeltung von Überstunden mit der Vergütung ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neueren Entscheidung festgestellt, dass die pauschale Abgeltung von Überstunden mit der normalen Vergütung unzulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az.: 5 AZR 517/09).

Fall
Im konkreten Fall hatte der Leiter eines Hochregallagers seine Überstunden eingeklagt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung, wonach mit dem monatlichen Bruttogehalt von EUR 3.000,00 wöchentlich 45 Arbeitsstunden bezahlt werden. Weiter hieß es: „Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten.“
Das BAG hielt diese Klausel für unwirksam. Die Klausel sei nicht klar und verständlich. Die im Arbeitsvertrag geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden sei deshalb mangels hinreichender Transparenz unwirksam (§§ 306 Abs. 1 und 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Grundsätzlich
Die Regelungen des Arbeitsvertrages sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Arbeitgeber stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Wenn diese nicht klar und verständlich sind, kann sich daraus eine unangemessene Benachteiligung ergeben, die zur Unwirksamkeit der Regelung führt. Denn jede Klausel im Arbeitsvertrag muss die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und präzise umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.

Eine pauschale Vergütung für Mehrarbeit muss klar und verständlich sein. Es muss auch klar sein, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Der Arbeitnehmer muss wissen, in welchem Umfang er zu Überstunden verpflichtet ist. Er muss schon bei Vertragsschluss erkennen, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.

Fallanwendung
Die Regelung „Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten“ hielt das BAG für nicht klar und verständlich. Denn diese Klausel soll alle Arbeitsstunden erfassen, die die vereinbarten 45 Wochenstunden überschreiten. Deren Umfang ist aber nicht bestimmt. Es ist auch keine Begrenzung auf die höchst zulässige Arbeitszeit nach § 3 ArbzG erkennbar.

Beachte
Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Die in vielen Arbeitsverträgen enthaltene Regelung, wonach mit der Vergütung auch alle Überstunden abgegolten sind, ist nicht (mehr) haltbar und unwirksam.
Erforderlich ist, dass die Anzahl der erwarteten Überstunden konkret im Arbeitsvertrag angegeben wird. Die darüber hinaus geleisteten Überstunden sind zu vergüten.

Beispiel

„Mit der Vergütung sind bis zu 10 Überstunden im Monat abgegolten. Darüber hinaus gehende Überstunden werden gesondert vergütet.“

Empfehlung

Arbeitsverträge, die eine pauschale Abgeltung von Überstunden vorsehen, sollten auf ihre Zulässigkeit hin durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

Münchener Straße 8

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