Altersgrenzen im Arbeitsverhältnis

Die Zulässigkeit von Altersgrenzen im Arbeitsverhältnis

Wichtige Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwei weit reichende Entscheidungen im Hinblick aus Altersgrenzen im Arbeitsverhältnis getroffen.

In dem ersten Verfahren (Az.: Rs.:C-229/08) hatte sich der Kläger um eine Einstellung beim Land Hessen als Feuerwehrmann (Beamtenlaufbahn) beworben. Seine Bewerbung war mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Kläger zum Einstellungstermin bereits 31 Jahre alt sei. Er hatte die vom Land Hessen festgelegte Altersgrenze von 30 Jahren überschritten.

In dem zweiten Verfahren (Az.: C-341/08) war der Klägerin die Zulassung als Kassenärztin (Vertragsärztin der gesetzlichen Krankenversicherungen) entzogen worden, als sie das 68. Lebensjahr vollendet hatte.

In beiden Fällen hatten die mit den Klagen befassten deutschen Arbeitsgerichte Zweifel daran, ob die jeweilige Altersgrenze mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Grundsatz
Grundsätzlich ist eine Diskriminierung wegen des Alters im Arbeitsverhältnis verboten. Es liegt ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2000/78 vor. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Ungleichbehandlung aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich oder aus Gründen der Beschäftigungspolitik oder des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist.

Feuerwehrmann
Soweit es um die Einstellung des Feuerwehrmanns ging, hielt der EuGH die Altersgrenze von 30 Jahren für zulässig. Der Feuerwehrmann sollte zur Brandbekämpfung eingesetzt werden. Hier war körperliche Fitness gefordert, die wiederum vom Alter abhängig sei. Wissenschaftliche Untersuchungen hätten ergeben, dass nur wenige Feuerwehrleute im Alter über 45 Jahren körperlich fit genug seien, um zur Brandbekämpfung eingesetzt zu werden. Um die Zeitspanne des aktiven Dienstes für einen Beamten des Feuerwehrdienstes nicht zu knapp zu halten, sei die Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung gerechtfertigt.
Der Kläger hatte also keinen Anspruch auf Einstellung.

Vertragsarzt
Ob die Altersgrenze der Kassenzulassung für den Arzt zulässig ist, hat der EuGH nicht abschließend entschieden.

Da nur die Kassenzulassung im Raum stand, also nicht die Behandlung von Privatpatienten, konnte das angeführte Kriterium des altersbedingten Nachlassens der Leistungsfähigkeit des Arztes nicht allein entscheidend sein.

Wenn die Altersgrenze aber zum Ziel haben sollte, die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragsärzte zu regeln, dann sei dies etwas anderes. Eine derartige Regelung könne auf dem Arbeitsmarkt der Kassenärzte angemessen und erforderlich sein.

Der EuGH verwies diesen Rechtsfall an das vorherige Arbeitsgericht zurück. Dieses müsse nun klären, welches Ziel die Altersgrenze für Kassenärzte habe. Je nach dem, ob der Grund hierfür die nachlassende Leistungsfähigkeit des Arztes oder die Verteilung der Berufschancen der Vertragsärzte sei, müsse dieser Fall abschließend entschieden werden.

Praxistipp
Viele Arbeitsverhältnisse unterliegen den Regelungen des jeweils geltenden Tarifvertrages. In den meisten Tarifverträgen ist (noch) geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 65. Lebensjahres endet. Bislang ist noch nicht geklärt, ob derartige Regelungen für eine Altersgrenze im Arbeitsverhältnis (wegen mittelbarer Altersdiskriminierung) zulässig sind oder nicht. Insbesondere existiert noch keine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage.

Daraus folgt: Arbeitnehmer, die – aus welchen Gründen auch immer – beabsichtigen, länger zu arbeiten als im Tarifvertrag vorgesehen, können sich darauf berufen, dass diese Altersgrenze eine verbotene Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt und ihr Recht (mit ungewissem Ausgang) durch alle Instanzen bis zum EuGH durchkämpfen.
Allerdings sollte dieser jahrelange Rechtsstreit nur dann gewagt werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist…

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

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