Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 17.02.1998 erstmals der Klage einer Sachbearbeiterin auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz stattgegeben. Die Klägerin ist in einem Großraumbüro einer Autovermietungsgesellschaft beschäftigt. Im Umkreis von etwa zweieinhalb bis fünf Metern sind mindestens zwölf Arbeitnehmer beschäftigt, die regelmäßig während der Arbeitszeit rauchen und zwar jeweils zwischen 10 und 20 Zigaretten je Tag. Die Klägerin leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung und hat deshalb – wie ich meine – aus verständlichen Gründen um einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gebeten, was vom Arbeitgeber abgelehnt wurde.

Die Arbeitsgerichte haben der Klägerin in allen drei Instanzen recht gegeben. Als Begründung hat das BAG ausgeführt, ein Arbeitnehmer habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn das im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Bis heute war die Frage umstritten, in welchem Umfang ein Nichtraucher vom Arbeitgeber Schutz vor rauchenden Mitarbeitern verlangen kann, zumal in der Fachmedizin auch die Auffassung vertreten wird, daß Passivrauchen zu Krebs führen könne. Ob sich zukünftig aber jeder Nichtraucher auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz berufen kann ist höchst fraglich. Es wird hier auf den Einzelfall ankommen. Das Rauchverbot kann geregelt werden im Arbeitsvertrag, durch Direktionsrecht des Arbeitgebers, in der Betriebsver- einbarung und im Tarifvertrag. Entscheidend ist die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, d.h. das Interesse der Raucher und Nichtraucher muß gegeneinander abgewogen werden. So wird z.B. in Kantinen ein gesonderter Schutzbereich für Nichtraucher eingerichtet werden müssen, sofern er nicht schon längst besteht. Jedenfalls geht die Tendenz dahin: Im Zweifel zugunsten der Nichtraucher (vgl. BAG Urteil vom 17.02.1998, Az. 9 AZR 84/97).

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