Arbeitgeber kann Krankmeldung schon für den ersten Tag verlangen

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat heute (14.11.2012) entschieden, dass der Arbeitgeber bereits für den ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen darf.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Eine Arbeitnehmerin hatte für einen bestimmten Tag einen Dienstreiseantrag gestellt. Dieser war vom Chef abgelehnt worden. Daraufhin meldete sich die Arbeitnehmerin für diesen Tag krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin auf, künftig schon am ersten Tag einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen diese Anweisung und meinte, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung.

Das Bundesarbeitsgericht sowie alle Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Arbeitgeber habe nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG das Recht, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung auch schon für den ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. Ob er von diesem Recht Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Insbesondere – so das BAG – ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2012 – Az.: 5 AZR 886/11).

Grundsätzlich gilt folgendes:

Die Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber regelt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.

  1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (telefonisch oder per E-Mail genügt hier).
  1. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer die Arbeitunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung spätestens am 4. Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG).
  1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).

Fazit:

Durch dieses Urteil ändert sich also nichts.

  1. Der Arbeitnehmer der sich unwohl fühlt, muss unverzüglich seinen Arbeitgeber (Chef bzw. Personalabteilung) verständigen (per Telefon oder E-Mail), dass er wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommt.
  1. Der Arbeitgeber darf verlangen, dass der Arbeitnehmer bereits am ersten Tag einen Arzt aufsucht, der ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt.
  1. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zusenden.
  1. Dauert die Krankheit länger als 3 Tage muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Tag vorgelegt werden.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter www.fachanwalt-arbeitsrecht.de kostenlos abgerufen werden.

Rechtsanwalt

Hans-Georg Rumke

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