Arbeitnehmerüberwachung mit GPS

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat zur Überwachung von Arbeitnehmern eine sehr wichtige Entscheidung getroffen.

Das Problem war: darf ein Arbeitgeber einen Außendienstmitarbeiter durch eine GPS-Einrichtung im Firmenfahrzeug überwachen?

Der Arbeitgeber hatte durch die GPS-Datenaufzeichnung festgestellt, dass der Außendienstmitarbeiter zu Unrecht seine tägliche Spesenpauschale geltend gemacht hatte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Der Spesenbetrug war unstreitig und rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose außerordentliche Kündigung.
Die spannende Frage war, ob die GPS-Daten überhaupt verwertet werden durften.

Im Raum stand ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot.
Durch Auswertung der von den GPS-Satelliten ausgestrahlten und vom GPS- Empfangsgerät aufgezeichneten Signale kann nämlich festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sich das Fahrzeug an welchem Ort befunden hat.
Auch wenn sich diese Angaben unmittelbar lediglich auf das Fahrzeug beziehen, handelt es sich bei diesen doch um personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG.
Ohne Einwilligung des Betroffenen ist eine Speicherung dieser Daten daher nur zulässig, soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich sind und keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Erforderlich ist also eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denjenigen des Arbeitnehmers (§ 28 Abs. 2 Nr.1a BDSG a. F.). Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 1,2 GG) ist hier betroffen und abzuwägen.

Das LAG hat dem Arbeitgeber recht gegeben.
Die durchgeführte Güter- und Interessenabwägung habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Erstellung des Bewegungsbildes mittels GPS nicht rechtswidrig war. Denn der Arbeitgeber hatte ein berechtigtes Interesse an der Beobachtung des Außendienstmitarbeiters um feststellen zu können, ob dieser auch tatsächlich seiner ganzen Arbeitskraft in dem arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang nachkomme. Er habe hier berechtigte Zweifel gehabt. Die Überprüfung der Reisetätigkeit und dementsprechend die Überprüfung der Tages- und Besuchsberichte durch Vergleich mit den gewonnenen GPS-Daten sei nicht zu beanstanden gewesen. Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Feststellung der tatsächlich vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung. Der Privatbereich des Arbeitnehmers sei lediglich am Rande betroffen und müsse zurücktreten.

Die Verwertung der GPS-Daten war daher zulässig und unterliegt keinem Verwertungsverbot (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2002, Az.: 5 Sa 59/00).

Die fristlose Kündigung hatte Bestand.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Weilheim. Alle vom Autor bisher erschienenen Artikel zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen können im Internet auf der Homepage des Autors unter

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