Auslandsentsendung und Betriebsübergang

Wird ein Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt, so lebt nach Ablauf der Entsendung das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis für die Dauer der Entsendung ruht.

Nichts anderes gilt, wenn das alte Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs in der Zwischenzeit auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist (§ 613 a BGB). Dann lebt das alte Arbeitsverhältnis bei Beendigung der Entsendung wieder auf, besteht aber jetzt mit dem neuen Betriebsinhaber, auf den das Arbeitsverhältnis übergegangen ist.

Dies ist klar und folgerichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat es in einer neuen Entscheidung vom 14.07.2005 bestätigt (vgl. Az.: 8 AZR 392/04).

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Der Arbeitnehmer war in einer deutschen Erdölraffinerie beschäftigt. Der Arbeitgeber entsandte ihn aufgrund einer Entsendungsvereinbarung für die Dauer von 4 Jahren nach Libyen. In der Zwischenzeit wurde die Erdölraffinerie zweimal veräußert mit der Folge, daß das ruhende Arbeitsverhältnis mit jedem Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf den neuen Betriebserwerber überging.

Der Arbeitnehmer klagte nach Ablauf der 4-jährigen Befristung vergeblich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis noch zu diesem fortbestehe. Er verlangte auch vergeblich seine Weiterbeschäftigung in Libyen. Der Kläger verlor in allen 3 Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, daß der (letzte) Betriebserwerber nach Auslaufen des Auslandsarbeitsverhältnisses alleiniger Arbeitgeber sei. Die Befristung des Auslandsarbeitsverhältnisses sei auch wirksam gewesen, da sie dazu gedient habe, dem Arbeitnehmer die deutsche Sozialversicherung zu erhalten.

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