Befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigt und der Arbeitnehmer anschließend Kündigungsschutzklage erhebt, dann stellt sich die Frage der möglichen Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses.

Der Arbeitnehmer bietet (konkludent) seine Arbeitskraft an, indem er sich durch die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehrt.

Der Arbeitgeber hat das Problem, das er die Vergütung des Arbeitnehmers weiterzahlen muß, wenn dieser im Kündigungsschutzprozeß gewinnt. Deshalb kann es sich empfehlen, den Arbeitnehmer trotz ausgesprochener Kündigung bis zum rechtskräftigen Urteil des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen.

In diesem Fall muß mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in welcher klar zum Ausdruck gebracht wird, daß durch die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist das ursprüngliche Arbeitsverhältnis weder fortgesetzt noch ein neues begründet werden soll.

In der Vereinbarung muß der Zweck, nämlich die Befristung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses, deutlich gemacht werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, daß für die Vereinbarung die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) einzuhalten ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2003, Az.: 16 SA 1126/02). Mündliche Vereinbarungen sind wegen Nichtbeachtung der gesetzlichen Formvorschrift rechtsunwirksam.

Achtung: Dies führt dazu, daß der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt !

Dies hat das Bundesarbeitsgericht jetzt höchstrichterlich entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 22.10.2003 – Az.: 7 AZR 113/03). Es besteht also die Gefahr, daß der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muß, obwohl das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt!

Fazit: Ist ein Arbeitgeber nicht sicher, ob seine Kündigung vor Gericht standhält, sollte er den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen. Hierzu muß eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, aus der klar hervorgeht, daß die Weiterbeschäftigung längstens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird und daß durch die Weiterbeschäftigung kein neues Arbeitsverhältnis begründet wird.

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